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Allgemeine Geschäftsbedingungen des Veranstalters

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der  WIGWAM Naturreisen & Expeditionen GmbH 
An dieser Stelle möchten wir Sie über unsere Allgemeinen  Geschäftsbedingungen informieren, die die gesetzlichen Bestimmungen der  §§ 651a-y BGB ergänzen und, soweit wirksam vereinbart, Bestandteil des zwischen Ihnen und uns geschlossenen Pauschalreisevertrages sind. Bitte nehmen Sie sich Zeit und lesen Sie die Bedingungen in Ruhe durch. Sollten sich Fragen ergeben, stehen wir Ihnen zur Beantwortung gerne zur Verfügung. 

1. Abschluss des Pauschalreisevertrages 
1.1. Mit der Reiseanmeldung bietet der Reisekunde der WIGWAM  Naturreisen & Expeditionen GmbH (nachfolgend: WIGWAM) den Abschluss eines Pauschalreisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, auf elektronischem Weg, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch WIGWAM zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird WIGWAM dem Reisekunden auf einem dauerhaften Datenträger eine Reisebestätigung zur Verfügung stellen. 
1.2. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von WIGWAM vor, an das WIGWAM für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist die Annahme ausdrücklich erklärt oder eine Anzahlung bzw. den Reisepreis leistet. 
1.3. Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Reisebuchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. 
2. Bezahlung 
2.1. Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gefordert oder angenommen werden, wenn für WIGWAM ein Kundengeldabsicherungsvertrag besteht, WIGWAM den Reisekunden hierüber gemäß §651t BGB informiert und dem Kunden zuvor ein Sicherungsschein i.S.v. § 651r Abs. 4 BGB übergeben wird. 
2.2. Nach Vertragsschluss und Übergabe des Sicherungsscheins ist eine  Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises fällig. 
2.3. Die Restzahlung des Reisepreises ist 4 Wochen vor Reiseantritt fällig, sofern die Reise nicht mehr nach Ziffer 5.1. abgesagt werden kann. Bei  kurzfristigen Buchungen (weniger als 4 Wochen vor Reisebeginn) ist der Reisepreis, sofern keine Absage nach Ziffer 5.1. mehr erfolgen kann, bei  Übergabe der Reiseunterlagen sofort fällig. Ist eine Absage nach Ziffer 5.1. möglich, wird die Restzahlung erst mit Ablauf der Absagefrist fällig, frühestens jedoch 4 Wochen vor Reisebeginn. 
2.4. Gerät der Reisekunde mit der Anzahlung oder mit der Restzahlung in Verzug, ist WIGWAM nach Mahnung mit erfolgloser Fristsetzung zur Zahlung und Androhung des Rücktritts berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz in Höhe der vereinbarten Entschädigungspauschalen (siehe Ziffer 4.2.) zu verlangen. 
3. Leistungs- und Preisänderungen 
3.1. Änderungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von WIGWAM nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Angegebene Transfer- und Flugzeiten stehen, soweit nicht unzumutbar in eine vereinbarte  Nachtruhe eingegriffen wird, unter dem Vorbehalt einer Änderung. Bei Flugreisen stehen die mit der Durchführung des Fluges namentlich genannten Fluggesellschaften unter dem Vorbehalt einer Änderung, es sei  denn, eine bestimmte Fluggesellschaft wurde vertraglich vereinbart. 
3.2. Eine Erklärung über Änderungen von Reiseleistungen kann nur vor Reisebeginn erfolgen. WIGWAM ist verpflichtet, den Kunden über  Änderungen nach Kenntnis von dem Änderungsgrund unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger zu informieren.  Bei einer erheblichen Vertragsänderung informiert WIGWAM zudem über die Auswirkungen der Änderung auf den Reisepreis gemäß § 651g III S. 2  BGB. Erhebliche Änderungen können nicht ohne Zustimmung des Reisekunden vorgenommen werden, auf die Regelungen des §§ 651f und g BGB wird verwiesen. 
3.3. Gemäß den Bestimmungen des §§ 651f und g BGB behält sich WIGWAM vor, den vereinbarten Reisepreis im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten (Treibstoff und andere Energieträger), Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- und Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse wie folgt zu ändern:
a. Erhöhen sich nach Vertragsschluss die Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten (oder andere Energieträger), so kann WIGWAM den Reisepreis wie folgt erhöhen:
aa. Eine sitzplatzbezogene Erhöhung kann an den Reisekunden anteilig weitergegeben und berechnet werden.
bb. In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen (erhöhten)  Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze bzw. Betten des  Beförderungsmittels geteilt. Den sich hieraus errechneten Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann WIGWAM vom Kunden verlangen. 
b. Werden die bei Abschluss des Pauschalreisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren und Touristenabgaben WIGWAM gegenüber erhöht, kann diese Erhöhung entsprechend anteilig an den Reisekunden weitergegeben werden. 
c. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des  Pauschalreisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise für WIGWAM verteuert. 
d. Kommt es zu einer nachträglichen Änderung des Reisepreises muss WIGWAM den Reisekunden unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger informieren. Die Unterrichtung des Reisekunden darf nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgen. 
3.4. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder einer Preiserhöhung aus den o.g. Gründen von mehr als 8 % ist der Reisekunde berechtigt, kostenfrei vom Vertrag zurückzutreten oder der Reisekunde kann die Teilnahme an einer Ersatzreise verlangen, wenn WIGWAM eine solche anbietet. 
3.5. Der Reisekunde hat einen Anspruch auf eine Preissenkung, wenn sich entsprechende Kosten (Ziffer 3.3.) verringern bzw. ändern und dies bei WIGWAM zu niedrigeren Kosten führt. 
3.6. Erhebliche Vertragsänderungen und eine Preiserhöhung um mehr als 8 % sind nur mit Zustimmung des Reisekunden zulässig. WIGWAM informiert den Reisekunden über Vertragsänderungen einschließlich der Gründe unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes auf einem dauerhaften Datenträger. WIGWAM kann vom Reisekunden verlangen, dass er innerhalb einer von WIGWAM bestimmten und angemessenen Frist, das Angebot einer  erheblichen Vertragsänderung oder Preiserhöhung um mehr als 8% annimmt oder seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Nach Ablauf der von WIGWAM bestimmten Frist gilt das Angebot zur erheblichen Vertragsänderung oder Preiserhöhung um mehr als 8% als angenommen. WIGWAM kann dem Reisekunden mit dem Angebot einer erheblichen Vertragsänderung oder Preiserhöhung um mehr als 8% wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anbieten. 
4. Rücktritt des Kunden, Ersatzreisender und wichtige  Versicherungen 
4.1. Der Reisekunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise  zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei  WIGWAM. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu  erklären. 
4.2. Tritt der Reisekunde vom Pauschalreisevertrag zurück (Storno) oder tritt er die Reise nicht an, verliert WIGWAM den Anspruch auf den Reisepreis, kann aber gemäß § 651h II BGB eine pauschalierte Entschädigung verlangen. Der Entschädigungsanspruch wird unter Berücksichtigung nachfolgender Entschädigungspauschalen berechnet.   
Die Rücktrittskosten betragen pro Reisekunde: 
- bei Reisen mit Eigenanreise ohne Bestandteil von mehrtägigen  Schiffsfahrten: 
bis zum 45.Tag vor Reisebeginn 10 % 
ab 44. bis 32.Tag vor Reisebeginn 15 % 
ab 31. bis 15.Tag vor Reisebeginn 25 % 
ab 14. bis 8. Tag vor Reisebeginn 45 % 
ab 7. bis 1. Tag vor Reisebeginn 60 % 
am Abreisetag oder bei Nichtantritt 80 % des Reisepreises 
- bei Reisen inkl. Flug-, Bahn- oder Busbeförderung ohne Bestandteil von mehrtägigen Schiffsfahrten: 
bis zum 45. Tag vor Reisebeginn 10 % 
ab 44. bis 32.Tag vor Reisebeginn 20 % 
ab 31. bis 15.Tag vor Reisebeginn 30 % 
ab 14. bis 8. Tag vor Reisebeginn 50 % 
ab 7. bis 1. Tag vor Reisebeginn 70 % 
am Abreisetag oder bei Nichtantritt 90 % des Reisepreises 
- bei Reisen mit Eigenanreise mit Bestandteil von mehrtägigen Schiffsfahrten
bis 60. Tag vor Reisebeginn 10 %
ab 59. bis 31.Tag vor Reisebeginn 30 % 
ab 30. bis 8.Tag vor Reisebeginn 50 % 
ab 7. bis 1.Tag vor Reisebeginn 80 % 
am Abreistag oder bei Nichtantritt 90 % des Reisepreises. 
- bei Reisen inkl. Flug-, Bahn- oder Busbeförderung mit Bestandteil von mehrtägigen Schiffsfahrten
bis 60.Tag vor Reisebeginn 15 % 
ab 59. bis 31.Tag vor Reisebeginn 35 % 
ab 30. bis 8.Tag vor Reisebeginn 60 % 
ab 7. bis 1.Tag vor Reisebeginn 80 % 
am Abreistag oder bei Nichtantritt 90 % des Reisepreises.
Als Stichtag für die Berechnung gilt der Zugang der Rücktrittserklärung. Dem Reisekunden bleibt es unbenommen, WIGWAM nachzuweisen, dass WIGWAM kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die pauschalierten Rücktrittskosten. Ist der Schaden von WIGWAM geringer oder sind die Pauschalen nicht anwendbar, wird WIGWAM seinen Schaden konkret berechnen, indem sich die Entschädigung nach dem Reisepreis abzüglich des Wertes der von WIGWAM ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was WIGWAM  durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, berechnet.  Im Fall des Rücktritts ist WIGWAM zur unverzüglichen Erstattung des Reisepreises abzüglich des Entschädigungsanspruches verpflichtet. 
4.3. Erfolgt der Rücktritt durch den Reisekunden aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände, kann WIGWAM keine Entschädigung fordern und zahlt den Reisepreis unverzüglich an den Kunden zurück. Auf § 651h III  BGB wird verwiesen. 
4.4. Bis zum Reisebeginn kann der Reisekunde verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, auf die Regelungen des § 651e BGB wird verwiesen. WIGWAM kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Im Falle der  Vertragsübertragung haften der ursprünglich Reisende und der  Ersatzteilnehmer als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. WIGWAM hat dem Reisekunden einen Nachweis darüber zu erteilen, in  welcher Höhe durch den Eintritt des Ersatzreisenden Mehrkosten entstehen. 
4.5. Es wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung (z.B.  Allianz Versicherung, weitere Infos unter: wigwam-tours.de/reiseversicherung.html) und einer Versicherung zur Deckung der Kosten einer Unterstützung einschließlich einer Rückbeförderung bei Unfall, Krankheit oder Tod (z.B. Allianz Versicherung, weitere Infos unter wigwam-tours.de/reiseversicherung.html) empfohlen.
5. Rücktritt durch WIGWAM (Nichterreichen der  Mindestteilnehmerzahl u.a.) 
5.1. WIGWAM kann wegen Nichterreichens einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn 
a. in der vorvertraglichen Information und Reiseausschreibung die  Mindestteilnehmerzahl beziffert wird sowie der Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben ist und 
b. in der Reisebestätigung deutlich lesbar auf diese Angaben hingewiesen wird. Ein Rücktritt ist spätestens an dem Tag zu erklären, der dem Reisekunden in den vorvertraglichen Informationen und der Reisebestätigung genannt wurde. Auf die Regelungen zu den Rücktrittsfristen gemäß § 651 h IV BGB wird verwiesen. Tritt WIGWAM von der Reise zurück, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück. 
5.2. Auf die WIGWAM zustehende gesetzliche Rücktrittsmöglichkeit aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände gemäß § 651h IV Nr. 2 BGB wird hingewiesen. 
6. Gewährleistung 
6.1. Werden Reiseleistungen nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisekunde Abhilfe verlangen. Der Mangel muss unverzüglich gegenüber der örtlichen Reiseleitung, WIGWAM oder dem Reisevermittler angezeigt werden.
6.2. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisekunde eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen. Die Minderung tritt nicht ein, wenn es der Reisekunde schuldhaft unterlässt, den Reisemangel anzuzeigen und WIGWAM dadurch keine Abhilfe schaffen kann. 
6.3. Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisekunde den Pauschalreisevertrag gemäß § 651l BGB kündigen. Eine Kündigung des Pauschalreisevertrages durch den Reisekunden ist jedoch nur dann zulässig, wenn WIGWAM keine Abhilfe leistet, nachdem der Reisekunde hierfür eine angemessene Frist gesetzt hat. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, von WIGWAM verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des  Reisekunden gerechtfertigt ist.
7. Haftung 
7.1. Die vertragliche Haftung von WIGWAM für Schäden, die nicht  Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden von WIGWAM nicht schuldhaft herbeigeführt wird. 
7.2. Von der örtlichen Reiseleitung in eigener Organisation oder von anderen Personen in eigener Organisation am Urlaubsort angebotene und vor Ort gebuchte Ausflüge (auch Theaterbesuche, Sportveranstaltungen u.a.), Beförderungsleistungen, sportliche Aktivitäten und Mietwagen (auch Motorräder) gehören nicht zum Pauschalreisevertragsinhalt zwischen dem Reisekunden und WIGWAM; für solche Leistungen übernimmt WIGWAM  keine Haftung. 
7.3. Ein Schadensersatzanspruch gegenüber WIGWAM ist insoweit  beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler  Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 651p II BGB wird verwiesen. 
8. Mitwirkungspflicht des Reisekunden 
Der Reisekunde ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisekunde ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung,  gegenüber WIGWAM oder dem Reisevermittler zur Kenntnis zu geben. Unterlässt der Reisekunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein  Anspruch auf Minderung (§ 651m BGB) und Schadensersatz (§ 651n BGB) nicht ein, sofern WIGWAM wegen der fehlenden Mängelanzeige keine Abhilfe leisten konnte. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Schäden oder Verspätungen des aufgegebenen Gepäcks während einer Flugbeförderung sollten unverzüglich am Flughafen mittels schriftlicher Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft zur Kenntnis gebracht werden. 
9. Beistandspflicht von WIGWAM 
Befindet sich der Reisekunde in Schwierigkeiten, hat WIGWAM ihm  unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu gewähren. Auf § 651q BGB wird verwiesen. Dem Reisekunden wird empfohlen, in einer entsprechenden Situation umgehend Kontakt zur Reiseleitung oder zu WIGWAM unter den in Ziffer 17 genannten Kontaktdaten aufzunehmen.
10. Anmeldung von Ansprüchen, Verjährung und Abtretungsverbot 
10.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisekunde gegenüber WIGWAM unter der unter Ziffer 17 genannten Anschrift geltend zu machen. Die Anspruchsanmeldung gegenüber WIGWAM kann auch über den Reisevermittler erfolgen. Es wird empfohlen, die Anspruchsanmeldung schriftlich vorzunehmen. Für die Anmeldung von Reisegepäckschäden und Verspätungen bei Reisegepäck im Rahmen einer Flugbeförderung gelten besondere Fristen. Gepäckschäden sind binnen 7 Tagen, Verspätungsschäden binnen 21 Tagen nach Aushändigung des Gepäcks zu melden. 
10.2. Ansprüche des Reisekunden wegen Reisemängeln gemäß § 651i III BGB  verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte. 
10.3. Abtretungsverbot Die Abtretung von Ansprüchen des Reisekunden gegen WIGWAM an Dritte ist ausgeschlossen. Dieses Verbot gilt nicht bei  einer Familienreise unter mitreisenden Familienangehörigen. 
11. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften 
11.1. WIGWAM steht dafür ein, Reisekunden vorvertraglich über  Bestimmungen von Pass- und Visavorschriften (einschließlich der ungefähren Fristen zur Erlangung von Visa) sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Auf besondere Gesundheitsvorschriften (gesundheitspolizeiliche Formalitäten) des Reiselandes weist WIGWAM vorvertraglich hin. Der Reisende sollte sich zudem über Infektions- und Impfschutzmaßnahmen für das vereinbarte Reiseziel rechtzeitig informieren. Es wird auf die Möglichkeit der Informationsbeschaffung bei den  Gesundheitsämtern, bei Ärzten (Reisemedizinern) und Tropeninstituten u.a. hingewiesen. 
11.2. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Pass-, Visa-, und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von WIGWAM bedingt sind. 
12: Informationspflichten über Fluggesellschaft 
Die EU-Verordnung Nr. 2111/2005 zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet WIGWAM, den Reisekunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden  Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist WIGWAM verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug/die Flüge durchführen wird/werden. Sobald WIGWAM Kenntnis hat, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, muss der Kunde informiert werden. Wechselt die genannte Fluggesellschaft, muss WIGWAM den Kunden über den Wechsel informieren. WIGWAM muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde unverzüglich über den Wechsel informiert wird. Eine Liste (Gemeinschaftliche Liste) über unsichere Fluggesellschaften mit Flugverbot in der EU ist z.B. auf folgender Internetseite zu finden: ec.europa.eu/transport/mode/air/safety/air-ban_de 
13. Rechtswahl und Gerichtsstand 
13.1. Auf den Vertrag und auf das Rechtsverhältnis zwischen dem  Reisekunden und WIGWAM findet ausschließlich deutsches Recht  Anwendung. Soweit bei Klagen des Reisekunden gegen WIGWAM im Ausland für den Haftungsgrund nicht deutsches Recht angewendet wird, findet  bezüglich der Rechtsfolgen, etwa hinsichtlich der Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Reisekunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung. 
13.2. Der Gerichtsstand von WIGWAM ist der Firmensitz in Waltenhofen.
13.3. Für Klagen von WIGWAM gegen den Reisekunden ist der Wohnsitz des Reisekunden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der  Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von WIGWAM  maßgebend. 
13.4. Die Bestimmungen zu Nr. 13.1. bis 13.3. finden keine Anwendung, wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Pauschalreisevertrag zwischen dem Reisekunden und WIGWAM anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Reisekunden ergibt oder wenn und insoweit auf den Pauschalreisevertrag  anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die Regelungen in diesen Geschäfts- und Reisebedingungen oder die anwendbaren deutschen Vorschriften. 
14. Schlichtungsverfahren 
WIGWAM nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. Soweit nach Drucklegung dieser  Geschäftsbedingungen die Beteiligung an einer Verbraucherstreitbeilegung verpflichtend wird, informiert WIGWAM den Reisekunden. Informatorisch wird für Pauschalreiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf folgende Online-Streitbeilegungs-Plattform hingewiesen:  ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm;
15. Sonstige Bestimmungen 
15.1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen hat nicht die Unwirksamkeit der gesamten Bedingungen zur Folge. Auf § 306 BGB wird verwiesen. 
15.2. Stand dieser Bedingungen ist Juli 2018. 
16. Datenschutz 
Der Schutz der personenbezogenen Daten der Reisekunden von WIGWAM wird gewahrt. Die ausführlichen Datenschutzbestimmungen von WIGWAM und die entsprechenden Rechte des Reisekunden finden sich unter: wigwam-tours.de/datenschutzerklärung.html Auf Verlangen sendet WIGWAM dem Reisekunden die Datenschutzregelungen gerne auch schriftlich zu.  17. Reiseveranstalter 
Anschrift und Sitz der WIGWAM Naturreisen & Expeditionen GmbH  (WIGWAM): Lerchenweg 2, 87448 Waltenhofen,
Telefon: 08379/92060, 
Telefax: 08379/920616
www.wigwam-tours.de;
Registergericht AG  Kempten, HRB 6807;
Geschäftsführer: Ulrich Klose