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Allgemeine Geschäftsbedingungen des Veranstalters

Die nachfolgenden Allgemeinen Reisebedingungen (kurz ARB) werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und PURA e.K., Inh.: Kai Brügmann (nachfolgend: "PURA") als Reiseveranstalter zustande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - m BGB und die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß §§ 4 - 11 BGB-InfoV und füllen diese aus.
TEIL 1: Veranstaltertätigkeit
1.Abschluss des Reisevertrages, Buchungsbestätigung:
1.1 Mit der Anmeldung bietet der Kunde PURA den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Bei elektronischen Buchungen bestätigt PURA den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung von PURA zustande. Die Bestätigung des Einganges einer Anmeldung stellt noch keine Annahme dar. Die Annahmeerklärung bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird PURA dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist PURA nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.
1.2 Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung von PURA vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von PURA vor, an das PURA für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist PURA die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
1.3 Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
2.Bezahlung:
2.1 Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig.
2.2 Weitere Zahlungen werden zu den vereinbarten Terminen, die Restzahlung spätestens 14 Tage vor Antritt der Reise fällig - bei Reisen mit ausgeschriebener Mindestteilnehmerzahl ist der Restbetrag erst dann fällig, wenn die Reise nicht mehr wegen Nichterreichung der Mindestteilnehmerzahl abgesagt werden kann. Nach Eingang der vollständigen Zahlung des Reisepreises werden dem Kunden die Reiseunterlagen ausgegeben bzw. übersandt. Bei Buchungen, die weniger als 21 Tage vor Reisebeginn erfolgen, ist der gesamte Reisepreis nach Aushändigung des Sicherungsscheines sofort zur Zahlung fällig, sofern die Reise nicht noch wegen Nichterreichung der Mindestteilnehmerzahl abgesagt werden kann. Bei Buchungen, die erst 4 oder weniger Tage vor dem Reiseantritt erfolgen, behält sich der PURA vor, die Reiseunterlagen am Abflughafen zu hinterlegen.
2.3 Werden die An- bzw. Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten durch den Kunden beglichen, ist PURA berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und dem Kunden die unter Nr. 5 geregelten Rücktrittskosten zu berechnen.
2.4 Sofern eine Reise von PURA in einem Reisebüro gebucht wird, können die Zahlungen auch durch das Reisebüro vereinnahmt werden.
2.5 Die vollständige Zahlung des Reisepreises ist Voraussetzung für die Aushändigung der Reiseunterlagen. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche auf Zahlung des vereinbarten Reisepreises mit Gegenforderungen aufzurechnen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
3.Leistungsumfang/Leistungsänderungen:
3.1 Die Leistungsverpflichtung von PURA ergibt sich grundsätzlich nur aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Buchung gültigen Prospekt - soweit dieser dem Kunden vorliegt -, der Ausschreibung auf der Homepage von bzw. eines individuellen Pauschalreiseangebotes unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltenen Hinweise und Erläuterungen.
3.2 Hotel-, Orts- oder Schiffsprospekte sowie Aus- und Beschreibungen im Internet, die nicht von PURA herausgegeben werden, sind für PURA und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich.
3.3 Reisebüros und Buchungsstellen sind nicht berechtigt, über die Beschreibung im Prospekt von PURA, auf der Homepage von PURA oder im jeweiligen Angebot hinausgehende oder abweichende Zusicherungen gegenüber dem Kunden abzugeben. Zur Einbeziehung in den Vertrag bedürfen sie der ausdrücklichen Bestätigung durch PURA.
3.4 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von PURA nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Hierunter fallen aufgrund der speziellen Reisearten von PURA Änderungen aufgrund der Witterung am Zielort. PURA verpflichtet sich, den Kunden unverzüglich auf die Witterungsverhältnisse am Zielort hinzuweisen, sofern durch diese eine Reiseleistung nicht oder nicht im geschuldeten Umfang durchgeführt werden kann. Ein entsprechender Hinweis ist dem individuellen Reiseangebot bzw. der Reiseausschreibung im Prospekt oder der Homepage zu entnehmen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
3.5 Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn PURA nicht in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.
4.Preisänderungen:
4.1 Die im Prospekt bzw. den Ausschreibungen auf der Homepage genannten Reisepreise sind für PURA bindend.
a) Eine Preisanpassung durch PURA vor Vertragsschluss ist insbesondere zulässig, wenn nach Veröffentlichung des Prospekts aus folgenden Gründen eine Änderung notwendig ist.
aa) aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Prospektes,
ab) wenn die vom Kunden gewünschte und im Prospekt ausgeschriebene Reise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar ist.
b) Eine Preisanpassung durch PURA nach Vertragsschluss ist möglich im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten (insbesondere der Treibstoffkosten) oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung des für die betreffende Reise geltenden Wechselkurses. Diese sind wie folgt zu ändern:
-Erhöhung der Beförderungskosten.
-bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann PURA vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
-in anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Um den sich so ergebenden Betrag kann PURA den vereinbarten Reisepreis erhöhen.
-Erhöhung der Hafen- und Flughafengebühren: PURA kann den Reisepreis um den anteiligen Betrag erhöhen.
-Änderung der Wechselkurse: PURA kann den Reisepreis in dem Umfang erhöhen, in dem sich der Preis für den Einkauf der Reiseleistungen erhöht hat. In diesem Fall hat PURA dem Kunden offenzulegen, welchen Kurs er zu welchem Zeitpunkt für die Reiseausschreibung ursprünglich zugrunde gelegt hat, wobei der Stichpunkt für die Wechselkursänderung nach dem Tag des Vertragsschlusses ist.
4.2 Die Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren.
4.3 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat PURA den Kunden unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen ab dem 20.Tag vor Reiseantritt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn PURA in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
4.4 Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von PURA über die Preiserhöhung geltend zu machen.
5.Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzteilnehmer:
a) Rücktritt: Der Kunde kann bis Reisebeginn jederzeit gegenüber PURA vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgebend ist der Zugangszeitpunkt der Rücktrittserklärung bei PURA. Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück, so verliert PURA den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann PURA, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen. PURA hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:
Allgemeine Stornostaffel:
-bis 29 Tage vor Reisebeginn 20 % des Reisepreises;
-vom 28. bis 14. Tag vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises;
-vom 13. bis 7. Tag vor Reisebeginn 60 % des Reisepreises;
-vom 6. Tag bis 4. Tag vor Reisebeginn 75 % des Reisepreises;
-vom 3. und 2. Tag vor Reisebeginn 80 % des Reisepreises;
-einen Tag vor Reisebeginn oder am Tag des Reisebeginns selbst sowie bei Nichtantritt der Reise 90 % des Reisepreises.
Sonderangebote, auf Wunsch des Kunden ausgearbeitete Reisen, Gruppenreisen: Hierfür gelten teilweise abweichende Stornierungsbedingungen, auf die in der jeweiligen Leistungsbeschreibung und Angebotserstellung hingewiesen wird. Dem Kunden bleibt in jedem Fall das Recht des Nachweises eines geringeren oder nicht entstandenen Schadens vorbehalten. PURA behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit PURA nachweist, dass wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist PURA verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern. PURA empfiehlt ausdrücklich den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.
b) Umbuchung: Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Sofern PURA auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung bis zum 22.Tag vor Reiseantritt vornimmt, wird für jede Änderung einer Leistung ein Umbuchungsentgelt in Höhe von 25 EUR erhoben. Ab dem 21.Tag vor Reiseantritt sind Umbuchungen, sofern überhaupt realisierbar, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziffer 5 a) mit gleichzeitiger Neuanmeldung möglich. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
c) Ersatzteilnehmer: Vorstehende Ausführungen berühren nicht das Recht des Reisenden nach § 651b BGB, einen Ersatzteilnehmer zu stellen; hierfür wird ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 25 EUR in Rechnung gestellt.
6.Nicht in Anspruch genommene Leistungen:
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind, nicht in Anspruch obwohl sie diesem von PURA ordnungsgemäß angeboten wurden, besteht kein Anspruch auf eine anteilige Rückerstattung des Reisepreises (z.B. vorzeitige Rückreise). PURA wird sich jedoch um die Erstattung der ersparten Aufwendungen bei den Leistungsträgern bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. PURA empfiehlt dringend den Abschluss einer Reiseabbruchskosten-Versicherung.
7.Rücktritt/Kündigung durch PURA
7.1 PURA kann den Vertrag nach Reisebeginn ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende die Durchführung des Vertrages ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt PURA aus vorbezeichnetem Grund, so behält PURA den Anspruch auf den Gesamtpreis, muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistung erlangt, einschließlich der eventuell von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge. Die örtlichen Vertreter von PURA (Agentur, Reiseleitung) sind in diesen Fällen bevollmächtigt, die Rechte von PURA wahrzunehmen.
7.2 PURA kann bis 21 Tage vor Reisebeginn bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl vom Reisevertrag zurücktreten, wenn in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl sowie die Frist hingewiesen wird, bis zu der die Reise durch PURA abgesagt werden kann. In jedem Fall ist PURA verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und die Rücktrittserklärung zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat PURA den Kunden davon zu unterrichten.
8.Obliegenheiten des Reisenden
8.1 Reiseunterlagen: Der Kunde ist verpflichtet, PURA umgehend in Kenntnis zu setzen, wenn er die Reisedokumente nicht spätestens fünf Tage vor Reiseantritt erhalten hat - dies gilt nicht bei Buchungen, die später als 5 Tage vor Reiseantritt getätigt werden. Der Kunde ist verpflichtet, Vertrags- und Reiseunterlagen, die ihm durch PURA oder durch einen seiner Vertragspartner ausgehändigt wurden, insbesondere Buchungsbestätigungen, Flugscheine, Hotelgutscheine, Versicherungsscheine und sonstige Reiseunterlagen, unverzüglich auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und erkennbare Unstimmigkeiten unverzüglich PURA mitzuteilen.
8.2 Mängelanzeige: Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde/Reisende Abhilfe verlangen. Der Kunde/Reisende ist aber verpflichtet, der örtlichen Reiseleitung bzw. örtlichen Agentur am Urlaubsort einen festgestellten Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige unzumutbar ist. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden oder geschuldet, sind etwaige Reisemängel PURA an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit der zuständigen Ansprechpartner wird der Kunde/Reisende in der Reisebestätigung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet. Die Reiseleitung bzw. die Agentur ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Reisenden anzuerkennen.
8.3 Fristsetzung vor Kündigung: Will ein Kunde/Reisender den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 615c BGB bezeichneten Art nach § 651e BGB oder aus wichtigem, PURA erkennbaren Gründen wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe objektiv unmöglich ist, von PURA verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, PURA erkennbares Interesse des Kunden/Reisenden gerechtfertigt ist.
8.4 Gepäckverlust und Gepäckverspätung: PURA empfiehlt dringend, Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust spätestens binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck analog 8.1 anzuzeigen. PURA empfiehlt den Abschluss einer Reisegepäck-Versicherung.
9.Haftungsbeschränkung:
9.1 Die vertragliche Haftung von PURA für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von der Beschränkung unberührt.
9.2 PURA haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Ausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von PURA sind.
9.3 PURA haftet jedoch für Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten, wenn und insoweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.
9.4 Bei Reisen, bei denen ein Begleitfahrzeug zur Gepäck- bzw. Fahrradbeförderung zur Verfügung steht, sind grundsätzlich keine Personenbeförderungen im Begleitfahrzeug vorgesehen und somit auch nicht Bestandteil der Leistungsausschreibung.
9.5 Kommt PURA die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit dem Montrealer Übereinkommen. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie Verlust und Beschädigung von Gepäck.
10.Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung und Abtretungsverbot:
10.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde/Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber PURA unter der unten stehenden Adresse geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde/Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Diese Frist gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 8, wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651c Abs. 3, 651d, 651e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen.
10.2 Ansprüche des Kunden/Reisenden nach den §§ 651c bis 651f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von PURA beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von PURA oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von PURA beruhen.
10.3 Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr.
10.4 Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
10.5 Für alle Fristen gilt: Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag am Sitz des Veranstalters, so tritt an dessen Stelle der nächste Werktag.
10.6 Schweben zwischen dem Kunden/Reisenden und PURA Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde/Reisende oder PURA die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
10.7 Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden/Reisenden gegen PURA an Dritte, die weder an der Reise teilgenommen, noch diese bezahlt haben, ist ausgeschlossen.
11.Pass- und Gesundheitsbestimmungen:
11.1 PURA wird Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuellen Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Reisenden und eventueller Mitreisender (z. B. Doppelstaatsangehörigkeit oder Staatenlosigkeit) vorliegen. Der Reiseteilnehmer ist für die Einhaltung dieser Bestimmungen selbst verantwortlich. Über die Einreisebestimmungen für andere Staatsangehörige erteilt das zuständige Konsulat Auskunft.
11.2 Soweit aus den genannten Vorschriften dem Kunden Schwierigkeiten entstehen, die seine Teilnahme an der Reise oder einzelnen Reiseleistungen verhindern oder beeinträchtigen, so berechtigt ihn dies nicht zum kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag. Etwaige Ansprüche des Kunden im Falle eines schuldhaften Verhaltens von PURA bleiben unberührt.
12.Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens: Gemäß der EU-Verordnung Nr. 2111/05 weist PURA hiermit auf seine Verpflichtung hin, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft für alle Beförderungsleistungen auf dem Hin- und Rückflug vor Vertragsschluss zu informieren, sofern die Fluggesellschaft bereits vor Vertragsschluss feststeht. PURA verweist insoweit auf die Angaben in der jeweiligen Leistungsbeschreibung über die eingesetzten Fluggesellschaften. Soweit die Fluggesellschaft noch nicht feststeht, wird der Kunde vor Vertragsschluss über die Fluggesellschaft informiert, die voraussichtlich den Flug durchführen wird. Sobald die Fluggesellschaft feststeht, wird PURA sicherstellen, dass dem Kunden die Informationen hierüber so rasch wie möglich zugehen. Dies gilt auch für jede etwaige Änderung bei den die Flugleistung ausführenden Fluggesellschaften. Die Liste von Luftfahrtunternehmen, die in der EU einer Betriebsuntersagung unterliegen ("gemeinschaftliche Liste"), finden Sie im Internet unter: ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm Hinweis zur Kündigung wegen höherer GewaltZur Kündigung des Reisevertrages wird auf die gesetzliche Regelung im BGB verwiesen, die wie folgt lautet:"§ 651j:
(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.
(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last."

TEIL 2: Vermittlertätigkeit
1.Stellung von PR; anzuwendendes Recht:
1.1. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Verträge über die Vermittlung von Pauschalreisen und touristischen Einzelleistungen zwischen dem Kunden und dem über PR beauftragten Unternehmen. PR tritt dabei im Rahmen eines Reisevermittlungsvertrags ausschließlich als Vermittler für die jeweiligen Reiseveranstalter und sonstigen Anbieter von touristischen Einzelleistungen, nachfolgend Veranstalter genannt, auf.
1.2. Mit dem Veranstalter ist PR auf der Grundlage besonderer vertraglicher Vereinbarungen und der gesetzlichen Bestimmungen in der Regel im Rahmen eines Agenturverhältnisses verbunden.
1.3. Im Rahmen dieser Doppelstellung hat PR also sowohl dem Kunden als auch dem Veranstalter gegenüber vertragliche und gesetzliche Bestimmungen zu beachten.
1.4. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Kunden und PR ergeben sich, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, aus den im Einzelfall (insbesondere zu Art und Umfang des Vermittlungsauftrags) vertraglich getroffenen Vereinbarungen, deren Reisevermittlungsbedingungen und den gesetzlichen Vorschriften der §§ 675, 631 ff. BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung.
1.5. Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem Veranstalter gelten ausschließlich die mit dem Veranstalter getroffenen Vereinbarungen, insbesondere dessen Geschäftsbedingungen.
1.6. PR kann Forderungen des Veranstalters im eigenen Namen gerichtlich und außergerichtlich geltend machen.
2.Bezahlung:
PR gibt die Zahlungsbedingungen des jeweiligen Veranstalters an den Kunden weiter, die dem Kunden spätestens mit der Buchungsbestätigung mitgeteilt werde.
3.Aufwendungsersatz, Vergütungen, Inkasso, Zahlungen:
3.1. Soweit es den Vorgaben des vermittelten Veranstalters gegenüber PR, insbesondere dem Agenturvertrag zwischen dem Veranstalter und PR, in gesetzlicher Weise entspricht, ist PR berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Preis der vermittelten Leistung ganz oder teilweise von dem Kunden zu fordern bzw. für den Veranstalter anzunehmen (Inkassotätigkeit). Die Regelung gilt entsprechend für Stornokosten (Rücktrittsentschädigungen) und sonstige gesetzlich oder vertraglich begründete Forderungen des vermittelten Reiseunternehmens.
3.2. Eine für diese Inkassotätigkeit gegebenenfalls erfolgende Vergütung des Veranstalters an PR ist ohne Einfluss auf den vom Kunden zu bezahlenden Preis.
3.3. PR kann Ersatz der ihm für die Vermittlung entstehenden Aufwendungen in angemessener Höhe verlangen.
3.4. Der Kunde kann Ansprüche gegenüber dem Veranstalter, insbesondere aufgrund mangelhafter Erfüllung von Reiseleistungen, nicht im Wege der Zurückbehaltung oder Aufrechnung entgegenhalten, es sei denn, dass für das Entstehen solcher Ansprüche eine schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten von PR ursächlich oder mitursächlich geworden ist oder PR aus anderen Gründen gegenüber dem Kunden für die geltend gemachten Ansprüche hafte.
4.Umbuchung, Rücktritt:
4.1. Im Fall einer Umbuchung, eines Namenswechsels, des Rücktritts oder der Nichtinanspruchnahme gebuchter Reiseleistungen kann PR hierfür die von dem Veranstalter geforderten Entgelte einziehen sowie zusätzlich ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von EUR 20 je Buchungsfall fordern.
4.2. Das von PR für seine Tätigkeit als Reisevermittler berechnete Vermittlungsentgelt wird im Fall eines Rücktritts, Teilrücktritts oder Nichtantritts der vermittelten Reiseleistung nicht zurückerstattet.
5.Besonderheiten bei der Vermittlung von Flugscheinen:
5.1. Die angegebenen und in Rechnung gestellten Preise sind (soweit bezüglich Steuern und Flughafengebühren nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist) Brutto-Endpreise und können bei bestimmten Fluggesellschaften ein von PR kalkuliertes Vermittlungsentgelt beinhalten. Lokale Ausreisesteuern oder Gebühren, die vor Ort von Behörden im Zielgebiet erhoben werden, sind im Flugpreis nicht enthalten und müssen vor Ort gesondert erfragt werden.
5.2. Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Fluggesellschaft gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung. Ergänzend gelten die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der jeweiligen Fluggesellschaft.
5.3. Flüge sind grundsätzlich unter Wahrung der Rückbestätigungsfristen vor dem vorgesehenen Flugdatum bei der Fluggesellschaft rückzubestätigen, andernfalls kann ein Anspruch auf Beförderung entfallen.
5.4. Der Kunde haftet für seine Erreichbarkeit für den Fall eventueller Flugzeitenänderungen vor Abreise.
5.5. Angeflogene Flugscheine werden grundsätzlich nicht rückerstattet.
5.6. Bei Linienflügen ist eine Umbuchung oder Namensänderung grundsätzlich nur durch Rücktritt von dem gebuchten und bei gleichzeitiger Neuanmeldung eines anderen Fluges möglich, es sei denn, die Fluggesellschaft hat hierfür besondere Bestimmungen vorgesehen. Der Kunde hat die hierbei entstehenden (Mehr-)Kosten zu tragen.
5.7. Bei Änderungen, Neubuchungen und Stornierungen von Flügen wird nach den Bedingungen der jeweils befördernden Fluggesellschaft eine Gebühr fällig. Die Gebühr setzt sich aus den pauschalierten Kosten der Fluggesellschaft und aus den Bearbeitungskosten für Ausstellung bzw. Übermittlung des Tickets durch PR bzw. eines durch ihn beauftragten Unternehmens (z. B. Ticketgroßhändler) zusammen. Der Reisende muss damit rechnen, dass für Stornierungen oder Änderungen keine oder nur eine geringe Erstattung des Flugpreises erfolgt. Derartige Gebühren fallen auch bei Nichterscheinen beim Abflug an.
6.Haftungsbeschränkung:
6.1. Die Dienste von PR beschränken sich auf die Vermittlung der Reise- oder sonstigen Leistungen und enden mit dem Versand der Reisebestätigung oder sonstigen Reiseunterlagen (z. B. Informationen zu etwaigen Änderungen, Orte von Zwischenstationen). PR übernimmt daher auch keinerlei Haftung für die Durchführung der gebuchten Reise- und sonstigen Leistungen und übernimmt keine Garantien für die Eignung oder Qualität der auf der Reiseausschreibung dargestellten Reise- und sonstigen Leistungen.
6.2. Soweit PR eine entsprechende vertragliche Pflicht nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden übernommen hat, haftet er nicht für das Zustandekommen der Reiseverträge zwischen dem Kunden und dem Veranstalter. PR gibt darüber hinaus gegenüber dem Kunden keinerlei Garantien oder Zusicherungen hinsichtlich der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der vom jeweiligen Veranstalter angebotenen Leistungen und Informationen ab.
6.3. PR haftet ebenfalls nicht für die Verfügbarkeit der Reiseleistung zum Zeitpunkt der Buchung oder für die Erbringung der gebuchten Reise.
6.4. Ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung oder Zusicherung haftet PR bezüglich der vermittelten Leistungen selbst nicht für Mängel oder Schäden, die dem Kunden im Zusammenhang mit der vermittelten Reiseleistung entstehen.
6.5. Die Gesamthaftung von PR ist im Fall leichter Fahrlässigkeit auf den Wert der gebuchten Reise beschränkt, jedenfalls soweit eine etwaige Pflichtverletzung von PR nicht vertragliche Hauptpflichten von PR oder Ansprüche des Kunden aus Körperschäden betrifft und/oder es sich nicht um die Verletzung von Kardinalpflichten handelt.
TEIL 3: HinweiseVoraussetzungen bei Aktivreisen, Reiseversicherungen:
Trotz äußerster Sorgfalt bei der Organisation unterliegen Aktiv-Reisen einem erhöhten Unfall-Risiko und die Teilnahme erfolgt auf eigene Gefahr. Deshalb setzen wir bei allen Teilnehmern ein erhebliches Maß an Eigenverantwortung und eine angemessene Tourenvorbereitung voraus. Eine ehrliche Selbsteinschätzung ist bei der Auswahl der Reise unverzichtbar. Nur Sie selbst können evtl. in Beratungen mit Ihrem Hausarzt beurteilen, ob Ihre Gesundheit den Anforderungen einer Reise gewachsen ist. Sollten Sie Zweifel haben, ob Sie für eine bestimmte Tour die entsprechenden Voraussetzungen haben, dann scheuen Sie sich bitte nicht uns zu kontaktieren. Für die Einhaltung der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung sind Sie selbst verantwortlich und Sie sind auch verantwortlich für alle Schäden, die Sie sich selbst zuziehen oder die Sie anderen zufügen. Daher empfehlen wir Ihnen dringend den Abschluss eines Versicherungspaketes, das neben einer Reiserücktrittskosten- und Reiseunfall- auch eine Reisekranken-Versicherung inkl. Krankenrücktransport bietet. Die Angaben zu den körperlichen Anforderungen erfolgen grundsätzlich nach besten Gewissen, aber ohne Gewähr, da solche Angaben nicht nur subjektiven Einschätzungen unterworfen sind, sondern auch durch äußere Umstände, wie vor allem Wetterbedingungen, stark beeinflusst werden. Die in diesem Prospekt beschriebenen Reiseabläufe stellen den Verlauf der Reisen unter normalen Umständen dar. Von diesen Abläufen können die Reiseleiter abweichen, wenn besondere Umstände eintreten. Zu solchen Umständen zählen die Kondition der ganzen oder eines Teiles der Reisegruppe, Wetterverhältnisse, unvorhersehbare Veränderungen der Routen, auf denen die Reise verlaufen sollte, oder Umstände, die von PR nicht beeinflusst werden können. Auch wenn sich aus von der Reiseleitung nicht beeinflussbaren Gründen der Zeitablauf der Reise gegenüber dem ursprünglichen Plan verspätet, ist der Reiseleiter berechtigt, die Touren zu kürzen, um eine rechtzeitige Ankunft sicherzustellen.

Reiseveranstalter
PURA e. K. (Inh.: Kai Brügmann)
Am Felde1
D-22765 Hamburg
Stand: 01.11.2015

Datenschutzhinweis: Die im Rahmen der Buchung vom Kunden zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten werden elektronisch verarbeitet und von PURA und dessen Leistungsträgern genutzt, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind. Die Vorschriften des BDSG finden Anwendung.
Reiseversicherungen: PURA empfiehlt generell den Abschluss eines Versicherungspaketes, das neben einer Reiserücktrittskosten- und Reiseunfall- auch eine Reisekranken-Versicherung inkl. Krankenrücktransport bietet.
Hinweis zu Fernabsatzverträgen: PURA weist darauf hin, dass Buchungen von Pauschalreisen, Flügen, Mietwagen und Unterkünften im Fernabsatz nicht nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB widerrufen werden können.