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Allgemeine Geschäftsbedingungen des Veranstalters

Allgemeine Reisebedingungen (ARB) von in naTOURa Natur- und Erlebnisreisen, Inh. Corinna Richter 

Die nachfolgenden Allgemeinen Reisebedingungen (ARB) werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden (=Reisender) und  dem Reiseveranstalter in naTOURa Natur- und Erlebnisreisen, Inh. Corinna Richter (nachfolgend in naTOURa genannt) zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Die ARB ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a ff. BGB und der Artikel 250 und 252 des EGBGB und füllen diese aus. Bei Buchung einer Pauschalreise ist Vertragspartner des Reiseveranstalters der Reisende – hierbei ist es unerheblich, ob der Reisende die Pauschalreise selbst in Anspruch nimmt oder er den Vertrag für einen anderen Reiseteilnehmer schließt. Diese ARB gelten ausdrücklich nicht, wenn der Reisende keine Pauschalreise i.S. der §§ 651a ff. BGB, sondern lediglich einzelne Reiseleistungen (z.B. Nur-Hotel, Mietwagen) von in naTOURa bucht. Dies gilt auch dann, sofern dem Reisenden für die einzelne Reiseleistung ein Sicherungsschein zur Absicherung des bezahlten Reisepreises ausgehändigt oder soweit in naTOURa ausdrücklich als Reisevermittler einer einzelnen Reiseleistung  oder einer verbundenen Reiseleistungen gem. § 651w BGB tätig wird und den Reisenden vor Buchung gesondert und unmissverständlich  darauf hinweist. Diese ARB gelten ferner nicht für Verträge über Reisen, soweit der Reisende ein Unternehmer ist, mit dem in naTOURa einen Rahmenvertrag für  die Organisation von Geschäftsreisen gem. § 651a Abs. 5 lit. 3 BGB für die unternehmerische Zwecke des Reisenden geschlossen hat. 

1. Abschluss des Pauschalreisevertrages 
1.1 Grundlage dieses Angebotes ist die Reiseausschreibung von in naTOURa im Katalog bzw. Prospekt, auf seiner Website, in einem individuellen Angebot oder einem sonstigen Medium von in naTOURa, nebst ergänzenden Informationen von in naTOURa für die jeweilige Reise, soweit diese dem Reisenden bei Buchung  vorliegen. Durch die Reiseanmeldung (Buchung) bietet der Reisende in naTOURa den Abschluss des Pauschalreisevertrages für die angegebenen Personen verbindlich an. Der Reisende hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. 
1.2 Der Vertrag kommt mit Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) von in naTOURa zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird in naTOURa dem Reisenden eine Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln. Sofern der Vertragsschluss bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit erfolgt, hat der Reisende einen Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform; gleiches gilt bei einem Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen. 
1.3 Weicht die Reisebestätigung inhaltlich von der Reiseanmeldung ab, so gilt diese Reisebestätigung als ein neues Angebot, an das in naTOURa für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, sofern in naTOURa auf die Änderung hingewiesen hat und  diesbezüglich seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Reisende innerhalb der Bindungsfrist in naTOURa gegenüber die Annahme ausdrücklich oder schlüssig durch (An-) Zahlung des Reisepreises erklärt. 
1.4 in naTOURa weist darauf hin, dass Buchungen von Pauschalreisen im Fernabsatz (z.B. telefonisch, per E-Mail) nicht nach den §§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB widerrufen werden können. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch dann, wenn der Vertrag über die Pauschalreise zwischen in naTOURa und dem  Reisenden, der Verbraucher ist, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden. 
2. Bezahlung 
2.1 Nach Vertragsschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 10 % des Reisepreises fällig, sofern der Sicherungsschein gemäß § 651r Abs. 4 Satz 1 BGB, Art. 252 EGBG  an den Reisenden in Textform übermittelt wurde. Der Restbetrag ist, sofern die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7.1 genannten Gründen abgesagt werden kann und der Sicherungsschein in Textform übermittelt wurde, 20 Tage vor Reiseantritt zur Zahlung fällig. Die Zahlung muss zum jeweiligen Fälligkeitstermin dem Konto von in naTOURa gutgeschrieben sein. Sofern eine Reise noch aus den in Ziffer 7.1 genannten Gründen abgesagt werden kann, ist der Restbetrag für diese Reise erst zu dem Zeitpunkt fällig, in dem die Reise durch in naTOURa nicht mehr abgesagt werden kann. 
2.2 Bei kurzfristigen Buchungen, d.h. Buchungen, die so kurzfristig vor Reiseantritt erfolgen, dass der gesamte Reisepreis bereits fällig ist oder in naTOURa die Reise nicht mehr wegen Nichterreichung der Teilnehmerzahl absagen kann, ist der gesamte Reisepreis sofort zur Zahlung nach in Textform erfolgter Übermittlung  des Sicherungsscheines fällig. 
2.3 Prämien für Versicherungen und sonstige Auslagen wie Storno- und Umbuchungsentgelte sind nach Rechnungsstellung vollständig zur Zahlung fällig. 
2.4 Sofern der Reisende die Anzahlung oder Restzahlung trotz erhaltenen Sicherungsscheins nicht zum jeweiligen Fälligkeitstag leistet, ist in naTOURa berechtigt,  nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und den Reisenden mit den in Ziffer 4.1 ff. geregelten Stornierungskosten zu belasten. 
3. Leistungen und Leistungsänderungen 
3.1 Die Leistungsverpflichtung von in naTOURa ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der  Reise gültigen Katalog bzw. Prospekt, der Website von in naTOURa, einem individuellen Angebot oder einem sonstigen Medium von in naTOURa unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltener Informationen, Hinweise und Erläuterungen sowie der für die gebuchte Pauschalreise relevanten vorvertraglichen Informationen  nach Art. 250 § 3 EGBG. 
3.2 Mitarbeiter von Leistungsträgern (z.B. Fluggesellschaften, Hotels) sowie von Reisemittlern sind von in naTOURa nicht bevollmächtigt, Zusicherungen oder Auskünfte zu geben, sowie Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung, die Buchungsbestätigung oder der vorvertraglichen Informationen nach Art. 250 § 3 EGBG von in naTOURa hinausgehen, im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Pauschalreisevertrages abändern. 
3.3 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von in naTOURa nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Pauschalreise nicht beeinträchtigen. Darüber hinaus müssen diese Änderungen vor Reisebeginn erklärt werden. in naTOURa hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. 
3.4 Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung nach Art. 250 § 3 Nr. 1 EGBGB oder einer Abweichung von einer besonderen Vorgabe des Reisenden, die Inhalt des Pauschalreisevertrages wurde, ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer von in naTOURa gesetzten angemessenen  Frist 
a) die mitgeteilte Änderung der Reiseleistung oder Abweichung der besonderen Vorgabe anzunehmen, 
b) ohne Stornokosten vom Vertrag zurückzutreten, oder 
c) die Teilnahme an einer von in naTOURa gegebenenfalls angebotenen Ersatz-Pauschalreise zu erklären. Wenn der Reisende gegenüber in naTOURa nicht oder nicht innerhalb der gesetzten, angemessenen Frist reagiert, gilt die Änderung bzw. Abweichung als angenommen. Hierüber, sowie über die erhebliche Änderung bzw. Abweichung einer besonderen Vorgabe wird der Reisende von in naTOURa unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zusammen mit der Mitteilung über dessen Rechte nebst Fristsetzung zur Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise unterrichtet. 
3.5 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Sofern die durchgeführte Ersatz-Pauschalreise oder geänderte Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten Pauschalreise nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit, ist der Reisepreis gemäß § 651m Abs. 1 BGB zu mindern; sofern in naTOURa bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten entstehen, ist dem Reisenden der Differenzbetrag gemäß § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten. 
4. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn, Vertragsübertragung (Ersatzperson) 
4.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber in naTOURa unter den am Ende der ARB angegebenen  Kontaktdaten zu erklären. Falls die Reise über einen Reisemittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären. 
4.2 Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert in naTOURa den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann in naTOURa eine angemessene Entschädigung vom Reisenden verlangen. Dies gilt nicht, sofern der Rücktritt von in naTOURa zu vertreten ist oder wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder  die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle derjenigen Vertragspartei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. 
4.3 in naTOURa hat diesen ihm zustehenden Entschädigungsanspruch in den nachfolgenden Stornopauschalen festgelegt. Die Berechnung erfolgt unter Berücksichtigung des Zeitpunktes des vom Reisenden erklärten Rücktritts bis zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn, der zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen und den zu erwartenden Erwerb durch eine anderweitige Verwendung der Reiseleistungen. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung bei in naTOURa oder dem Reisemittler wie folgt berechnet:  Stornopauschale: bis 30. Tag vor Reiseantritt 20 %,
bis 22. Tag vor Reiseantritt 30 %,
bis 15. Tag vor Reiseantritt 40 %,
bis 7. Tag vor Reiseantritt 50 %,
bis 1  Tag vor Reiseantritt 75 %,
am Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 85 % des Gesamtpreises 
4.4 Dem Reisenden bleibt es in jedem Fall unbenommen, in naTOURa nachzuweisen, dass in naTOURa durch den Rücktritt lediglich eine wesentlich niedrigere angemessene Entschädigung verlangen kann. 
4.5 in naTOURa behält sich vor, anstelle der vorstehenden Stornopauschalen eine höhere, konkret berechnete Entschädigung zu fordern, soweit in naTOURa das Entstehen wesentlich höherer Aufwendungen als die jeweils anwendbare Stornopauschale nachweisen kann. In diesem Fall ist in naTOURa verpflichtet, die  geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, konkret zu beziffern und auf Verlangen des Reisenden zu begründen. 
4.6 Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird von in naTOURa ausdrücklich empfohlen. 
4.7 Ist in naTOURa infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, ist die Erstattung unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten. 
4.8 Das gesetzliche Recht des Reisenden, auf einem dauerhaften Datenträger gemäß § 651e BGB eine Vertragsübertragung auf einen anderen Reisenden zu erklären (Stellung eines Ersatzteilnehmers), bleibt durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt, sofern diese Mitteilung in naTOURa nicht später als sieben Tage vor Reiseantritt zugeht. 
5. Umbuchungen durch den Reisenden vor Reisebeginn 
5.1 Ein rechtlicher Anspruch des Reisenden auf eine Änderung hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt selbstverständlich nicht, sofern eine Umbuchung aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter vorvertraglicher Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBG nötig ist; eine solche Umbuchung wird für den Reisenden kostenfrei durchgeführt. 
5.2 Sofern in naTOURa auf Wunsch des Reisenden eine Umbuchung nach Ziffer 5.1 Satz 1 vornimmt, fällt bis zum 35. Tag vor Reiseantritt ein Umbuchungsentgelt in Höhe von 15.- € je Vorgang an, das zusätzlich zu einem eventuell neuen Reisepreis für die umgebuchte Leistung vom Reisenden zu bezahlen ist; über einen aufgrund der Umbuchung entstehenden neuen Reisepreis wird der Reisende vor der Umbuchung informiert.  5.3 Umbuchungswünsche des Reisenden ab 29 Tage vor Reisebeginn können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag  gemäß Ziff. 4.3 zu den dort geltenden Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur  geringfügige Kosten verursachen. 
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen 
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die in naTOURa ordnungsgemäß angeboten hat, aus Gründen, die vom Reisenden zu vertreten sind, nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf eine anteilige Erstattung des Reisepreises. in naTOURa wird sich bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche  Bestimmungen entgegenstehen. in naTOURa empfiehlt den Abschluss einer Reise-Abbruch-Versicherung. 
7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl und Kündigung durch in naTOURa 
7.1 in naTOURa kann wegen Nichterreichens einer Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn in naTOURa 
a) in der vorvertraglichen Unterrichtung hinsichtlich der gebuchten Pauschalreise die Mindestteilnehmerzahl beziffert, sowie den Zeitpunkt angibt, bis zu  welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, und 
b) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angibt.  Der Rücktritt ist dem Reisenden gegenüber spätestens an dem Tag, der in der vorvertraglichen Unterrichtung und der Reisebestätigung angegeben ist, zu erklären.  Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat in naTOURa unverzüglich  von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.  Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, hat in naTOURa unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach erklärtem Rücktritt, durch  den Reisenden geleistete Zahlungen zurückzuerstatten. 
7.2 in naTOURa kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung  durch in naTOURa nachhaltig stört oder sich in einem solchen Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist; dies gilt nicht, sofern ein vertragswidriges Verhalten aufgrund einer Verletzung von vorvertraglichen Informationspflichten entstanden ist. Kündigt in naTOURa, so  behält in naTOURa den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die  ´in naTOURa aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von seinen Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. 
8. Mitwirkungspflichten des Reisenden 
8.1 Reiseunterlagen: Der Reisende hat in naTOURa oder seinen Reisemittler, bei dem er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die erforderlichen  Reiseunterlagen (z.B. Hotelvoucher) nicht innerhalb der von in naTOURa mitgeteilten Frist erhält. 
8.2 Mängelanzeige: in naTOURa ist verpflichtet, dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu erbringen. Sollte dies nicht der Fall sein, ist der Reisende  verpflichtet, einen Reisemangel in naTOURa gegenüber unverzüglich anzuzeigen. Hierzu hat der Reisende seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter  von in naTOURa vor Ort bekannt zu geben. Ist ein Vertreter von in naTOURa vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, hat der Reisende die aufgetretenen Mängel in naTOURa direkt gegenüber bekannt zu geben. Die Kontaktdaten eines vor Ort vorhanden Vertreters von in naTOURa nebst dessen Erreichbarkeit  sowie die Kontaktdaten von in naTOURa für eine Reisemängelanzeige sind der Reisebestätigung zu entnehmen. Der Reisende hat darüber hinaus  die Möglichkeit, seine Mängelanzeige auch dem Reisemittler, bei dem er die Pauschalreise gebucht hat, zu übermitteln. Der Vertreter von in naTOURa ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen. Soweit in naTOURa infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche  nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen. 
8.3 Fristsetzung vor Kündigung: Will ein Reisender den Pauschalreisevertrag wegen eines erheblichen Reisemangels der in § 651i BGB bezeichneten Art nach § 651l BGB kündigen, so hat der Reisende in naTOURa zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe durch  in naTOURa verweigert wird oder eine sofortige Abhilfe notwendig ist. 
9. Beschränkung der Haftung 
9.1 Die vertragliche Haftung von in naTOURa für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit diese nicht schuldhaft herbeigeführt wurden. Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen  beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch in naTOURa  gegenüber dem Reisenden hierauf berufen. 
9.2 in naTOURa haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wie z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Musicalaufführungen, Ausstellungen, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und der Adresse des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet  werden, dass diese für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von in naTOURa sind. in naTOURa haftet jedoch für diese Leistungen, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten seitens in naTOURa ursächlich waren. 
9.3 in naTOURa haftet nicht für Leistungen, die durch den Reisenden im Rahmen der Pauschalreise in Anspruch genommen werden und nicht von in naTOURa oder deren Vertreter vor Ort, sondern beispielsweise durch das Hotel oder andere Personen oder Firmen in eigener Verantwortung vermittelt oder veranstaltet  werden. 
10. Geltendmachung von Ansprüchen, Verbraucherstreitbeilegung 
10.1 Ansprüche nach den §§ 651i Abs. 3 Nr. 2, 4-7 BGB hat der Reisende gegenüber in naTOURa geltend zu machen. Die Geltendmachung kann durch den Reisenden  auch über den Reisemittler, bei dem er die Pauschalreise gebucht hat, erfolgen. Es wird empfohlen, die Ansprüche auf einem dauerhaften Datenträger  geltend zu machen. 
10.2 Die Abtretung von Ansprüchen gegen in naTOURa an Dritte, die nicht Reiseteilnehmer sind, ist ausgeschlossen. 
10.3 in naTOURa weist nach § 36 VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz) darauf hin, dass in naTOURa nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnimmt und hierzu auch gesetzlich nicht verpflichtet ist. Sollte sich nach Drucklegung eine gesetzliche Pflicht zur Teilnahme an einem solchen Streitbeilegungsverfahren ergeben oder sollte in naTOURa freiwillig daran teilnehmen, wird in naTOURa die Reisenden hierüber auf einem dauerhaften  Datenträger informieren. 
11. Pass-, Visa und Gesundheitsvorschriften 
11.1 in naTOURa unterrichtet die Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von eventuell notwendigen Visa, sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt. 
11.2 Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten,  gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn in naTOURa nicht, nicht ausreichend oder falsch informiert hat. 
11.3 in naTOURa haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende in  naTOURa mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass in naTOURa eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat. 
12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand 
12.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und in naTOURa findet deutsches Recht Anwendung. 
12.2 Der Reisende kann in naTOURa nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen von in naTOURa gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend. Für Klagen gegen Reisende, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, wird als Gerichtsstand der Sitz von  in naTOURa vereinbart, sofern diese ARB aufgrund eines fehlenden Rahmenvertrages zur Abwicklung von Geschäftsreisen für das Unternehmen des Reisenden  anwendbar sind. Gleiches gilt für Reisende, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem Drittland haben oder deren Wohnsitz oder  gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist 
12.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, 
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Pauschalreisevertrag zwischen dem Reisenden und in naTOURa anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Reisenden ergibt, oder 
b) wenn und insoweit auf den Pauschalreisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Reisende angehört, für den Reisenden günstiger sind, als die vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften. 
Stand: 01.07.2018 / ©JD 
Reiseveranstalter: in naTOURa Natur- und Erlebnisreisen,
Inh. Corinna Richter 
Auf dem Steinacker 13 
37077 Göttingen 
Tel: 0551 – 504 65 71 / Fax: 0551 – 504 69 24 
Notfall-Nr. 0177 – 736 28 08 
polen@innatoura.de / www.innatoura-polen.de 

Datenschutzhinweis:  Die im Rahmen der Buchung der Pauschalreise von den Reisenden zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten werden elektronisch verarbeitet und von in  naTOURa Natur- und Erlebnisreisen, Inh. Corinna Richter und deren Leistungsträgern (Beförderungsunternehmen, Hotels, Incoming-Agenturen, Datenbankanbieter  Einreise- und gesundheitspolizeilicher Vorschriften) genutzt, verarbeitet und gespeichert, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind.  Die Vorschriften der DSGVO finden Anwendung. Die ausführlichen Datenschutzhinweise einschließlich der Rechte der Reisenden sind auf www.innatoura-polen.de/datenschutz hinterlegt, können unter den Kontaktdaten von in naTOURa Natur- und Erlebnisreisen, Inh. Corinna Richter angefordert werden bzw. werden zum  Zeitpunkt der Erhebung der Daten (Reiseanfrage / Reisebuchung) zur Verfügung gestellt. 

Fernabsatzverträge: in naTOURa Natur- und Erlebnisreisen, Inh. Corinna Richter weist darauf hin, dass Buchungen von Pauschalreisen im Fernabsatz (z.B. telefonisch, per E-Mail) nicht  nach den §§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB widerrufen werden können. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch dann, wenn der Vertrag über die Pauschalreise zwischen in naTOURa Natur- und Erlebnisreisen, Inh. Corinna Richter und dem Reisenden, der Verbraucher ist, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden  ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden. 

Reiseversicherungen: in naTOURa Natur- und Erlebnisreisen, Inh. Corinna Richter empfiehlt generell den Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung und einer Auslands-Reise-  Krankenversicherung einschließlich Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit.