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Allgemeine Geschäftsbedingungen des Veranstalters

Allgemeine Reisebedingungen:
Vielen Dank, dass Sie vorhaben eine Reise mit Oceanwide Expeditions (im Folgenden: "OE") zu buchen. Bevor Sie verbindlich buchen empfehlen wir Ihnen (im Folgenden "Vertragspartei"), die folgenden Reisebedingungen aufmerksam zu lesen. Diese allgemeinen Reisebedingungen sowie die Bezeichnung "Vertragspartner" gelten sowohl für Privatpersonen (bei direkter Buchung), als auch für (Reise)Unternehmen (siehe Paragraf 1.2). Anmerkung: Wird sich im Folgenden auf OE bezogen, schließt dies automatisch Geschäftspartner, Inhaber, Beamte, Vermittler, Angestellte, Partner und/oder Schwestergesellschaften von OE ein.
1.Reservierung einer Reise / Reisebenachrichtigung:
1.1 Der Vertrag kommt durch die schriftliche Annahme des Angebots von OE durch den Vertragspartner zustande, und/oder durch Zahlung der erforderlichen Anzahlung oder des in Rechnung gestellten gesamten Betrags. Dadurch entsteht ein bindender Reisevertrag mit OE, für den alle Bedingungen gelten, die in Paragraf 1.3 bis einschl. 11.3 genannt sind. Nennt der Vertragspartner zusätzlich zu sich selbst eine oder mehrere weitere Person/Personen in einem Benachrichtigungsformular, ist dieser Vertragspartner automatisch persönlich für alle Verpflichtungen verantwortlich, die sich aus dem Reisevertrag ergeben (in Übereinstimmung mit den Allgemeinen Reisebedingungen von OE), die ihn selbst sowie die anderen Personen, für die gebucht wurde, betreffen.

1.2 Kam der Vertrag durch die schriftliche Annahme zustande und/oder durch die Zahlung gemäß Paragraf 1.1 durch ein (Reise)Unternehmen (wie, aber nicht begrenzt auf, Reiseveranstalter, Agenturen, Reisebüros, Stiftungen, Gesellschaften etc.), dann schließt dieses (Reise)Unternehmen einen bindenden Reisevertrag mit OE. Das in Frage kommende (Reise)Unternehmen wird dann als exklusiver Vertragspartner betrachtet, auf den alle Bedingungen, die in Paragraf 1.3 bis einschl. 11.3 dargelegt sind, zutreffen. Das gilt auch ungeachtet der Möglichkeit, dass das (Reise)Unternehmen im Gegenzug einen bindenden Reisevertrag mit einem Kunden schließt, den es geworben hat (wie, aber nicht begrenzt auf, Privatpersonen, Angestellte des (Reise)Unternehmens, Reisebüros und Dritte im Allgemeinen).
1.3 Der Vertragspartner soll - vor Inkrafttreten des Reisevertrags und seiner Umsetzung - OE die nötigen (persönlichen) Daten, die ihn selbst oder Dritte betreffen überlassen - bei einem (Reise)Unternehmen: den Kunden/die Kunden des (Reise)Veranstalters. Eine falsche oder unvollständige Lieferung (persönlicher) Daten kann zu fehlerhaften Eintrittskarten, Flugtickets etc. führen. OE haftet in diesem Fall nicht.
1.4 Alle Reisen, die durch OE gebucht werden, werden von OE durch eine Bestätigung (Rechnung) bestätigt, die an den Vertragspartner geschickt wird.
2.Das Reiseangebot / Elemente der Reise:

2.1 Der Umfang des Reiseangebots (die Reiselemente), der von dem Vertragspartner gebucht wird, wird vertraglich in der Reisebestätigung (Rechnung) aufgelistet, zusammen mit der Beschreibung aus der aktuellsten Broschüre / der Programmbeschreibung, dem Segelzeitplan, den Reiseplänen für jeden einzelnen Tag von OE und/oder zusammen mit (anderen) relevanten Veröffentlichungen von OE.
2.2 OE ist nicht verantwortlich für Fotos, Broschüren und anderes Informationsmaterial, soweit diese unter der Verantwortlichkeit von Dritten veröffentlicht oder vertrieben wurden. OE ist auch nicht verantwortlich für jedwede Unternehmungen, Erwartungen oder Versprechen Dritter gegenüber dem Vertragspartner.
3.Bezahlung:

3.1 Mit wirksam werden des Reisevertrags muss der Vertragspartner eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Gesamtpreises an OE zahlen, außer es ist etwas anderes in der Reisebestätigung festgelegt. Der Rest des Preises muss 60 Tage vor dem Abreisedatum bei OE eingegangen sein. Wurde der Reisevertrag innerhalb von 60 Tagen vor der Abreise geschlossen, muss der gesamte Betrag sofort gezahlt werden. Andere (davon abweichende) Zahlungsverfahren können gelten; diese sind nur gültig, wenn sie von OE schriftlich bestätigt werden (z.B. in dem Originalangebot, in der Reisebestätigung, in den (Block- Charter)Vereinbarungen/Verträgen oder in zusätzlichen (separaten) schriftlichen Bestätigungen). Diese Zahlungsverfahren haben Vorrang vor dem oben erwähnten Standard-Zahlungsverfahren.
3.2 Nachdem die vollständige Zahlung eingegangen ist, werden die Reisedokumente an den Vertragspartner geschickt.
3.3 Erfüllt der Vertragspartner seine Zahlungsverpflichtung nicht, schickt OE ihm eine schriftliche Erinnerung und der Vertragspartner erhält die Möglichkeit, sofort zu zahlen. Wurde die Zahlung immer noch nicht geleistet, muss der Vertragspartner Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 1% für jeden Monat zahlen oder für den Teil des Monats, den er nicht zahlt. Darüber hinaus muss der Vertragspartner eine Entschädigung für die extra Einziehungskosten zahlen, die 15% der beanspruchten Summe entsprechen, mindestens aber 50 EURO. Erfüllt der Vertragspartner seine Zahlungsverpflichtungen nicht, behält sich OE das Recht vor, den Vertrag am Verzugstag ohne weitere Verpflichtungen zu beenden. OE ist (aber) befugt, die entstandenen Stornokosten (in Übereinstimmung mit Paragraf 6 oder wie sonst in der Reisebestätigung vereinbart) in Rechnung zu stellen.
3.4 Wird dann gezahlt, OE kann aber die Reisedokumente nicht rechtzeitig an den Vertragspartner senden (vor Beginn der Reise), werden alle zusätzlichen Versandkosten dem Vertragspartner in Rechnung gestellt. OE ist nicht verantwortlich dafür, wenn Reisedokumente nicht pünktlich ankommen; auch nicht für (weitere) Ereignisse, die wegen der verspäteten Zahlungen zu Terminverschiebungen/Stornierungen führen.
4.Änderungen von Reiseelementen/Preisänderungen:

4.1 Änderungen im Reiseangebot, die in der Reisebestätigung/Rechnung festgelegt wurden (die vor Beginn der Reise auftreten), sind nur erlaubt, wenn sie nicht wesentlich die Natur der Reise ändern. Das schließt u.a. ein: Änderungen durch die Fluggesellschaft, Änderungen der Abflugzeiten, Änderungen der Hotelübernachtungen vor oder nach der Hauptreise, geringe Änderungen im Reiseprogramm oder bei einem Ausflugsangebot. Solche Änderungen können von dem Vertragspartner nicht als Grund dafür angegeben werden, den Reisevertrag zu stornieren oder irgendeinen Anspruch gegen OE zu erheben.
4.2 Der vereinbarte Preis basiert auf den Preisen, den Wechselkursen, den Abgaben und den Steuern, die OE zum Zeitpunkt des Drucks der Veröffentlichung sowie zum Zeitpunkt der Reisebestätigung bekannt waren. OE behält sich das Recht vor, den vereinbarten Preis zu erhöhen (auf Grundlage von, u.a., unvorhersehbaren Steigerungen von z.B. Wechselkursen, plötzlich gestiegenen Preisen der Unterkunftsanbieter, Fluggesellschaften, Abgaben, Steuern, Hafengebühren und Treibstoffpreisen). Erachtet OE eine Preisänderung für nötig, ist OE verpflichtet, den Vertragspartner darüber schriftlich spätestens 60 Tage vor dem Abreisedatum zu informieren. Preiserhöhungen, die innerhalb von 60 Tagen vor dem Beginn der Reise gemacht werden, sind nicht erlaubt. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 5% des Gesamtpreises der Reise, ist der Vertragspartner berechtigt, die Reise zu stornieren, ohne das ihm weitere Kosten entstehen.
5.Stornierung der Reise durch OE:

5.1 OE behält sich das Recht vor, jede Reise vor der Abreise zu stornieren; in diesem Fall zahlt OE die Anzahlung (in der Rechnung / Reisebestätigung angegeben) an den Vertragspartner zurück. In solch einem Fall lehnt OE Ansprüche jedweder Art ab, die mit einer solchen Stornierung in Zusammenhang stehen, wie, aber nicht begrenzt auf, den Verlust von Vergnügen (des Urlaubs), Folge- und/oder indirekten (wirtschaftlichen) Schaden, Einkommens- und/oder Profitverlust, Verlust des Absatzmarktes, Verlustgeschäfte, Verlust von Kunden, Verlust von Möglichkeiten, wirtschaftlicher Verlust oder Schaden, Verlust von oder Beschädigung des wirtschaftlichen Images und/oder Rufs. OE haftet darüber hinaus nicht für irgendwelche Kosten und lehnt auch Ansprüche für alle Kosten ab, die dem Vertragspartner entstanden sind, wie, aber nicht begrenzt auf, andere Reiseelemente, wie Flüge, Hotels, damit verbundene Programme, (Reise)Versicherungen etc.
5.2 Unabhängig davon, was in Paragraf 5.1 erwähnt ist, hat OE das Recht, bei höherer Gewalt (wie, aber nicht begrenzt auf Krieg, Aufstand, Naturkatastrophen, nicht normale/außergewöhnliche Wetter- und Eisbedingungen, rechtliche Bestimmungen von lokalen/regionalen Behörden und andere Ereignisse und Situationen, die außerhalb der Kontrolle von OE liegen) die Reise zu stornieren. OE haftet nicht für höhere Gewalt. Treten Situationen von höherer Gewalt vor dem Abreisedatum ein und sollte OE die Reise stornieren, werden Anzahlungen an den Vertragspartner zurückgezahlt. Treten Situationen höherer Gewalt während der Reise ein, versucht OE, ein Alternativprogramm anzubieten. Ist dies nicht möglich, kann entweder OE oder der Vertragspartner die Reise stornieren. In solch einem Fall haftet OE nicht in finanzieller Hinsicht. OE ist verpflichtet, den Vertragspartner zu unterstützen - bei einem (Reise)Unternehmen: den Kunden/die Kunden des (Reise)Veranstalters- , eine Rückreise/einen Rückflug zu erhalten. Der Vertragspartner trägt hierfür selbst die Kosten.
6.Stornierung der Reise durch den Vertragspartner:

6.1 Der Vertragspartner kann den Reisevertrag jederzeit (nur schriftlich) vor Beginn der Reise stornieren. Storniert der Vertragspartner ist OE berechtigt, dem Vertragspartner die folgenden Stornogebühren in Rechnung zu stellen:
-bis zu einschl. 90 Tage vor der Abreise: 20 % des Gesamtpreises;
-ab 89 Tage bis einschl. 60 Tage vor der Abreise: 50 % des Gesamtpreises;
-ab 59 Tage bis einschl. des Abreisetages: 100 % des Gesamtpreises
6.2 Andere (davon abweichende) Stornoregeln/-gebühren (z.B. bei Gruppenchartern, bei Block-Charter oder kompletten Bootchartern) können gelten; diese sind nur gültig, wenn sie von OE schriftlich bestätigt werden (z.B. im ursprünglich gemachten Angebot, in der Reisebestätigung, bei (Block-) Chartervereinbarungen oder in einer später zugesandten Korrespondenz). Diese Stornoregeln haben Vorrang vor den in Paragraf 6.1 erwähnten Stornoregeln/-gebühren.
6.3 Bei einer Flug- oder Hotelreservierung gilt eine 100%ige Stornogebühr für diese beteiligten Kosten, außer es handelt sich um ein nichterstattungsfähiges Ticket/eine nichterstattungsfähige Hotelunterkunft; in diesem Fall gelten die AGB der betroffenen Fluggesellschaft/des betroffenen Hotels.
6.4 Wünscht der Vertragspartner nach der Buchung Änderungen der gebuchten Reise, wird dies als eine Stornierung betrachtet und es gelten die Stornogebühren entsprechend der Paragrafen 6.1 und 6.2. Bei geringen Änderungen ist OE berechtigt, für jede Änderung mindestens 50 EUR an Reservierungskosten in Rechnung zu stellen.
6.5 Ist der Vertragspartner ein (Reise)Unternehmen, EMPFIEHLT OE DRINGEND: dass der Kunde/die Kunden des (Reise)Veranstalters eine Reiserücktrittsversicherung abschließen, um die Kosten jedweder Stornierung der Reise zu decken (siehe ebenfalls Paragraf 10.4).
7.Haftung von OE:

OE ist verantwortlich für die Auswahl der Unterkunft, des Schiffsanbieters, des Hotels etc., sowie für die Zusammenstellung und Qualitätskontrolle der Reiseelemente und Ausflüge, für die Beschreibung der Reiselemente in den OE-Broschüren und in anderen Veröffentlichungen, für die Abwicklung und Kontrolle der Reisebestätigung sowie für die Reisedokumente. OE ist verpflichtet, für eine korrekte Ausführung der Reise entsprechend des Reisevertrags und in Übereinstimmung mit den Erwartungen des Reisenden, die dieser vernünftigerweise basierend auf dem Reisevertrag haben kann, zu sorgen.
8.Ausschluss und Begrenzung der Haftung von OE:

8.1 OE handelt als Mittelsmann für den Verkauf von Reiselementen zwischen - auf der einen Seite - den Anbietern von Unterkünften/Dienstleistungen (wie, aber nicht begrenzt auf, die Übernachtung im Hotel, eine Schiffsreise, Dienstleistungen von Tauchstationen und Transportanbietern, einschließlich Hubschraubern) und - auf der anderen Seite - dem Vertragspartner. Somit ist die Haftung von OE ausgeschlossen. In diesen Fällen gelten die AGB der betroffenen Anbieter von Unterkünften/Dienstleistungen und/oder die Bestimmungen des (inter)nationalen Rechts. OE haftet nicht für solche Ereignisse, wie, aber nicht begrenzt auf, Beschwerden, Ansprüche, Verlust und Beschädigung von Eigentum/Gepäck, Körperverletzung, Tod etc.
8.2 Alle Reiseelemente, die mit OE gebucht werden, wie, aber nicht begrenzt auf, den Aufenthalt auf einem Schiff und/oder Ausflüge und/oder Programme an Land (wie, aber nicht begrenzt auf, Spaziergänge, Besichtigungen, Wanderungen, Camping, Bergwanderungen und/oder Ausflüge oder Programme auf oder im Wasser, einschl. Kajakfahren, (Sport)Tauchen, Schwimmen, Schnorcheln, Schlauchboot fahren/Reisen und Flugaktivitäten einschl. Hubschrauberflüge) sind zu 100% das Risiko des Vertragspartners - bei einem Reise(Unternehmen): des Kunden/der Kunden des (Reise)Veranstalters. OE haftet daher nicht für jedweden Schaden, wie, aber nicht begrenzt auf, (Körper)Verletzung, Krankheit, Tod etc., gleichgültig aus welchem Grund oder aufgrund welcher Ursache dieser eintritt, einschl. Folge- und/oder indirektem (wirtschaftlichem) Schaden, wie in Paragraf 5.1 dargelegt. Für Tauchfahrten und/oder Ergänzungen und/oder für Programme und/oder Reisen, für die es ausdrücklich angezeigt ist (wie, aber nicht begrenzt auf, Reisen mit Hubschraubern), muss der Vertragspartner eine Haftungsfreistellungserklärung (Verzichtserklärung) unterzeichnen, ein Gesundheitszeugnis unterzeichnet von einem Arzt und - bei einem Tauchurlaub - ein international anerkanntes Tauchzertifikat vorlegen. Besitzt der Vertragspartner nicht das benötigte Tauchzertifikat und/oder die nötige Taucherfahrung, die für die Teilnahme nötig ist, ist OE berechtigt, dem betroffenen Vertragspartner ein Alternativprogramm anzubieten oder diese Person vom (Tauch)Programm/von bestimmten Teilen des (Tauch)Programms auszuschließen. Diese Beschränkungen gelten auch, wenn der Vertragspartner nicht die richtige (Tauch)Ausrüstung, die in der Reisebroschüre und in anderen Publikationen von OE angegeben wird, besitzt. Bei einem Ausschluss (oder bei einem verbindlichen Alternativprogramm) ist der Vertragspartner nicht berechtigt, Ansprüche (auf Schadensersatz) zu stellen. Bei allen (anderen) Reiseelementen sollte der Vertragspartner grundsätzlich vollkommen gesund sein entsprechend der Richtlinien, die in den Veröffentlichungen von OE erwähnt werden, einschl. des Personalbogens, der von dem Vertragspartner ausgefüllt und an OE zurückgesandt werden muss. Ist der Vertragspartner - der an einer Reise von OE teilnimmt - nicht vollkommen gesund, hat OE das Recht, dem Vertragspartner ein Alternativprogramm anzubieten oder ihn von dem (weiteren Verlauf) der Reise/den Reiseelemente auszuschließen. Bei einem solchen Alternativprogramm oder Ausschluss bestehen gegenüber OE keine Ansprüche (auf Schadensersatz).
8.3 Bietet OE dem Vertragspartner ein Flugreise als Komponente an, einschl. Hubschrauberflüge, ist eine jede Haftung (wie, aber nicht begrenzt auf, Tod, Verletzung, Verspätung, Stornierungen, Rückerstattungen, Verlust und Beschädigung des Gepäcks) von OE ausgeschlossen, auch wenn solch ein Ereignis auf Kosten anderer Reiseelemente der gebuchten Reise geht, oder wenn ein solches Ereignis zur Änderung, zur Verschiebung, zur Stornierung (der Natur/des Umfangs) der Reise und/oder anderen Reiseelementen führt. Für dieses Reiselement gelten die AGB der betroffenen Fluggesellschaft und/oder des betroffenen Hubschrauberanbieters und - wenn sie gelten - internationale Abkommen.
8.4 OE haftet nicht für den Verlust, die Beschädigung oder den Diebstahl von Reisedokumenten, Gepäck oder anderen Eigentums.
8.5 Unabhängig davon, was anderweitig erwähnt ist, haftet OE nicht für einen Schaden, für den es einen Anspruch auf Schadensersatz basierend auf einer Reise- und/oder Reiserücktrittsversicherung gibt (gleichgültig, ob eine solche Versicherung besorgt wurde oder nicht).
8.6 OE haftet nicht für einen Schaden als Folge davon, dass der Reisevertrag nicht richtig umgesetzt wurde, wenn der Mangel in der Ausübung des Vertrags dem Vertragspartner zurechenbar ist.
8.7 Die von OE angebotenen Ausflüge werden überwiegend in "Randgebieten" unternommen und besitzen die Qualifikation als Expeditionsreisen zu Plätzen, an denen es oft kaum Infrastruktur gibt und wo (medizinische) Einrichtungen fehlen. Bei der Buchung der Reise stimmt der Vertragspartner in vollem Umfang zu, dass diese Reisen nicht mit anderen Reisen verglichen werden können. Entscheidet OE, aus welchen Gründen auch immer - wegen, aber nicht begrenzt auf, der Wetterbedingungen, Meeresströmungen, nautischer Gründe, Eis (Bedingungen) etc. , das Programm zu ändern und/oder dass die Programme nicht entsprechend der Reisebeschreibung ausgeführt werden können und dass (bestimmte) Plätze, die im Reiseprogramm beschrieben sind, nicht besucht werden können, und/oder wenn OE vom Programm abweicht, weil OE der Ansicht ist, dass eine solche Abweichung der Qualität des Programms zugute kommt, oder wenn die Reise verschoben oder (teilweise) storniert wurde, dann haftet OE nicht für solche Ansprüche, wie, aber nicht begrenzt auf, Erstattungen, Beschädigungen, nicht erfüllte Erwartungen etc. des Vertragspartners.
8.8 Unabhängig davon, was in 8.7 aufgeführt ist, hat OE das Recht, die Reise (den Rest der Reise) um maximal 24 Stunden zu verzögern oder zu verschieben, und das aus jedem Grund, um eine korrekte und/oder sichere Ausführung der Reise zu erreichen, wie, aber nicht begrenzt auf, betriebliche Gründe des Schiffs, einschl. Ersatzteile, Dokumente, Provisionen und Umstände, die mit der Crew und den Mitarbeitern in Zusammenhang stehen, einschließlich Ankunftszeiten des Flugs. OE lehnt Ansprüche, wie, aber nicht begrenzt auf, Rückerstattungen, ab. Bei einer längeren Verzögerung (außer bei Hubschrauberflügen/-einsätzen) ist der Vertragspartner berechtigt, die Reise zu stornieren und OE erstattet den Reisepreis, der bei OE gebucht wurde. Tritt diese längere Verzögerung während der Reise auf, wird der Reisepreis auf einer Pro-rata-Basis zurückgezahlt. Andere Reiseelemente, wie, aber nicht begrenzt auf, Flüge und Hotels, werden nicht erstattet. Wenn, aus welchen Gründen auch immer, die Hubschrauberflüge/-einsätze nicht angeboten werden können, wegen, aber nicht begrenzt auf, Wetter-, Eis-, nautischen Bedingungen, technischer Gründe und Ausfälle der Hubschrauber, lehnt OE Ansprüche, wie, aber nicht begrenzt auf, Rückerstattungen, ab. OE lehnt Ansprüche auch dann ab, wenn ein solches Ereignis die Reise oder die Natur/den Umfang der Reise und/oder andere Reiseelemente der Reise ändern oder verschieben würde oder zu einer Stornierung führen würde.
8.9 Hat der Vertragspartner eine Schiffsreise gebucht, kann er die Dienste des Arztes und der medizinischen Einrichtungen nutzen, allerdings haften weder der Arzt noch OE für irgendwelche Ansprüche, die aus solchen Diensten entstehen, und sie lehnen alle diesbzgl. Ansprüche ab.
8.10 Sollte OE versuchen, während der Reise einen medizinischen Abtransport vorzunehmen und führt das zu einer Änderung oder Stornierung der geplanten Reise, lehnt OE alle Ansprüche irgendwelcher Art ab, wie, aber nicht begrenzt auf, Rückerstattungen.
9.Verpflichtungen des Vertragspartners:
Bei einem (Reise)Unternehmen: anstelle von "Vertragspartner" (in den Paragrafen 9.1 bis zu einschl. 9.4) muss auch gelesen werden: "der Kunde/die Kunden des (Reise)Veranstalters".
9.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, allen Anweisungen, die von OE und der Reiseführung gegeben werden, zu folgen (wie, aber nicht begrenzt auf, Reiseführer, Führer, Tauchlehrer und Tauchassistenten, Kapitän und der Crew auf Schiffen, Hubschrauberpersonal/-piloten, örtlichen Vertretern und den Mitarbeitern der Anbieter von Unterkünften, wie Hotels, Resorts und Tauchorten), um die geplanten Ausführung der Reise nicht zu gefährden. Darüber hinaus haftet der Vertragspartner zu 100% für Schäden, die durch ungebührliches Verhalten verursacht wurden, wie, aber nicht begrenzt auf, Schaden an der Umwelt, Schaden von Mitreisenden oder Material, Schäden an den Hotels, Schiffen oder Resorts, die entsprechend des Standardverhaltens eines Musterreisenden beurteilt werden. Der Vertragspartner darf weder eine Verordnung noch ein Gesetz des Landes verletzen, ebenso wenig Regelungen und Richtlinien, wie, aber nicht begrenzt auf, das Antarktis-Abkommen, Richtlinien der Internationalen Vereinigung von Antarktis-Reiseanbietern (International Association of Antarctica Tour Operators (IAATO)) sowie der Vereinigung von Kreuzfahrtveranstaltern für arktische Expeditionen (Arctic Expeditions Cruise Veranstaltern (AECO)). Jeder Bruch und jede Verletzung liegt einzig in der Verantwortlichkeit des Reiseteilnehmers.
9.2 Abgesehen von einer möglichen Bestrafung durch das Gesetz, kann jeder Vertragspartner, der jedwede Verordnung, ein Gesetz oder eine Richtlinie verletzt und/oder eine solche Störung verursacht oder der droht, eine solche Störung zu verursachen, wodurch die korrekte Ausführung der Reise (eines Teils der Reise) ernsthaft behindert werden kann oder wenn eine Gefahr für den Vertragspartner und/oder den Mitreisenden besteht, einschl. OE, und/oder der Umgebung, durch oder auf Veranlassung von OE (Reiseführung oder dem örtlichen Vertreter) von der (weiteren) Reise (von Reiselementen) ausgeschlossen werden. Bei einem Ausschluss ist der Vertragspartner nicht berechtigt, irgendeine Entschädigung (eines Teils) des Preises zu verlangen.
9.3 Tritt ein solch störendes Verhalten auf und/oder ein Schaden und/oder ein Bruch/eine Verletzung (wie in den Paragrafen 9.1 und 9.2 beschrieben), werden alle Kosten, die daraus entstehen, dem Vertragspartner in Rechnung gestellt.
9.4 Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Reiseführer von OE über jede Fahrlässigkeit, die in der Ausführung des Reisevertrags beobachtet wird, die von ihm an dem Standort beobachtet wird, zu informieren - bei einem (Reise)Unternehmen: vom Kunden/von Kunden des (Reise) Veranstalters beobachtet wird. Das sollte so schnell wie möglich getan werden, schriftlich oder auf einem anderen passenden Kommunikationsweg, gegenüber dem betroffenen Reiseführer/Expeditionsführer von OE oder dem Kapitän des Schiffs, der sofort sein Möglichstes tun soll, eine passende Lösung zu finden.
9.5 Kann eine sofortige Lösung für die Beschwerden nicht gefunden werden, hat der Vertragspartner - bei einem (Reise)Unternehmen soll der Kunde/sollen die Kunden des (Reise) Unternehmens diese Beschwerden an das betroffene (Reise)Unternehmen richten, bei dem die Reise gebucht wurde, woraufhin der (Reise)Veranstalter OE informieren soll - das Recht, die Beschwerde an OE zu richten und Hilfe zu erbitten. Bei Beschwerden über Reiseelemente kann OE entscheiden, ein Alternativprogramm anzubieten (z.B. Hotel, Kabine, Ausflugspaket), das nahezu mit der ursprünglich gebuchten Reise (der ursprünglich gebuchten Reisekomponente) identisch ist.
9.6 OE (einschl. der Vertreter, Reiseführer, örtlichen Repräsentanten) ist berechtigt, die Beschwerde zurückzuweisen, wenn die Beschwerde nicht ernsthaft den Charakter der Reise beeinflusst und/oder die Beschwerde nur zu einer Behinderung von geringerer Bedeutung führt, wenn übertriebene Forderungen gestellt werden, wenn es unmöglich ist, dem Vertragspartner innerhalb des gesetzten Zeitrahmens Hilfe zu bieten, wenn der Mangel in der Umsetzung des Vertrags dem Vertragspartner zuzurechnen ist, wenn der Mangel in der Ausübung des Vertrags nicht vorhergesehen oder neutralisiert werden konnte, oder wenn der Mangel in der Ausübung des Vertrags Situationen von höherer Gewalt zurechenbar ist (das sind solche wie nicht normale und nicht vorhersehbare Umstände, die unabhängig vom Willen desjenigen sind, der den Anspruch stellt, und bei dem die Folgen nicht verhindert werden können, obwohl alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen wurden; vgl. auch die Situationen von höherer Gewalt wie in Paragraf 5.2 beschrieben).
9.7 Wurde eine Beschwerde nicht zufriedenstellend während der Reise behandelt, kann der Vertragspartner - bei einem (Reise)Unternehmen soll der Kunde/sollen die Kunden des (Reise)Unternehmens an das entsprechende (Reise)Unternehmen, bei dem die Reise gebucht wurde, die Beschwerde richten, woraufhin der (Reise)Veranstalter die Beschwerde an OE weiterleiten soll - die Beschwerde an OE allerspätestens innerhalb eines Monats nach dem Ende der Reise (des letzten Reisetags) weiterleiten. Die Beschwerde muss schriftlich erfolgen.
9.8 Wurde die Beschwerde nicht zufriedenstellend durch OE gelöst oder konnte eine richtige Befriedigung in dieser Sache nicht erreicht werden, hat der Vertragspartner das Recht, den Streit dem Amtsgericht von Middelburg in den Niederlanden (dieses Gericht besitzt die ausschließliche Gerichtsbarkeit) vorzulegen.
9.9 Der Vertragspartner muss die exakte Abfahrtszeit der Rückreise allerspätestens 72 Stunden vor der angegebenen Abfahrtszeit prüfen und die Flugtickets wieder bestätigen.
10.Gepäck/Reisedokumente und Versicherung:
Bei einem (Reise)Unternehmen: anstelle von "Vertragspartner" (in Paragrafen 10.1 bis zu einschl. 10.4) muss auch "der Kunde/die Kunden des (Reise)Veranstalters" gelesen werden.
10.1 Der Vertragspartner muss selbst dafür sorgen dass er die nötigen Informationen erhält bzgl. der für die Reise nötigen Reisedokumente. Diese Reisedokumente muss der Vertragspartner bei der Abreise und während der Reise in seinem Besitz haben, wie einen gültigen Pass und alle benötigten Visa, Tauchzertifikate/Dokumente, Personalfragebogen (siehe Paragraf 8.2), Nachweis von Impfungen und Schutzimpfungen. Kann der Teilnehmer wegen fehlender Reisedokumente nicht an (einem Teil) der Reise teilnehmen, haftet OE nicht und kann nicht (finanziell) verantwortlich gemacht werden.
10.2 Der Vertragspartner muss die aktuellen Importbeschränkungen der verschiedenen Reiseziele befolgen sowie die Anzahl des erlaubten Gepäcks beachten (auch soweit es die Bestimmungen der verschiedenen Fluggesellschaften betrifft). OE haftet nicht, z.B. für Schäden und Gefängnisurteile, die bei einer Zuwiderhandlung auferlegt werden können.
10.3 OEs Verpflichtung, einen Vertragspartner in Nöten zu unterstützen wird stark behindert, wenn es nicht möglich ist, auf den S.O.S- Hilfsdienst einschl. der Reiserücktritts- und Gepäckversicherung zurückzugreifen.
10.4 Der Vertragspartner ist VERPFLICHTET, sich die nötige Reiseversicherung, einschl. medizinischer, Unfall- und Heimführungs-/Abtransportversicherung zu besorgen. OE EMPFIEHLT dem Vertragspartner darüber hinaus NACHDRÜCKLICH, eine Reiserücktrittskostenversicherung abzuschließen. Tritt ein medizinisches Problem während der Reise auf, entweder an Bord oder an Land, das zu Kosten für eine medizinische Behandlung führt, zu einem Abtransport, zur Benutzung eines Flugzeugs oder eine Heimführung etc., trägt einzig der Passagier die Kosten. ES IST für den Vertragspartner VERPFLICHTEND sicherzustellen, dass solche Eventualitäten von der Reiseversicherung gedeckt sind (einschl. medizinischer, Unfall- und Heimführungs-/Abtransportversicherung). In jedem Fall lehnt OE spezifisch irgendeine Verantwortlichkeit ab. Die Verantwortlichkeit liegt immer noch beim Passagier, auch wenn es von der entsprechenden Reiseversicherung nicht gedeckt ist.
11.Allgemeines:
11.1 Wird die Dauer der Reise in der Publikation in Tagen angegeben, werden der Tag der Abreise und der Tage der Ankunft unabhängig von der Abreise- und Ankunftszeit als volle Tage gerechnet.
11.2 Die Gesetze der Niederlande gelten für den Reisevertrag und für alle Angelegenheiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben.
11.3 Verantwortlich für diesen Inhalt und Veranstalter ist:
Oceanwide Expeditions b.v.,
Bellamypark 9,
4381 CG Vlissingen, Niederlande,
aufgeführt bei der Handelskammer von Middelburg, Niederlande
unter der Nr. 22036730