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Allgemeine Geschäftsbedingungen des Veranstalters

1.Abschluss des Reisevertrages
1.1. Mit der Reiseanmeldung bietet der Reisekunde der Island ProTravel GmbH (nachfolgend: IPT) den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an.Die Anmeldung kann schriftlich, auf elektronischem Weg, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch IPT zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird IPT dem Reisekunden eine Reisebestätigung aushändigen.
1.2. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von IPT vor, an das IPT für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist die Annahme erklärt oder die Reise widerspruchslos antritt.
1.3. Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Reisebuchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
2.Bezahlung
2.1. Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gegen Aushändigung eines Sicherungsscheines i.S.v. § 651 k Abs. 3 BGB gefordert oder angenommen werden.
2.2. Nach Vertragsschluss und Übergabe des Sicherungsscheins ist eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises fällig. Für Schiffsreisen und Reisen nach Grönland gilt eine Anzahlungshöhe von 25 % des Reisepreises.
2.3. Die Restzahlung des Reisepreises ist bei Aushändigung oder Zugang der Reiseunterlagen, frühestens 30 Tage vor Reiseantritt, fällig, sofern die Reise nicht mehr nach Ziffer 5.1. abgesagt werden kann.
2.4. Gerät der Reisekunde mit der Anzahlung oder mit der Restzahlung in Verzug, ist IPT nach Mahnung mit Fristsetzung berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten und Schadensersatz in der Höhe der Rücktrittskosten (siehe Ziffer 4.2.) zu verlangen.
3.Leistungsänderungen
Änderungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von IPT nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Angegebene Flugzeiten stehen, soweit nicht unzumutbar in eine vereinbarte Nachtruhe eingegriffen wird, unter dem Vorbehalt einer Änderung. Bei Flugreisen stehen die mit der Durchführung des Fluges namentlich genannten Fluggesellschaften unter dem Vorbehalt einer Änderung.
4.Rücktritt durch den Kunden (Stornokosten), Ersatzreisender und Umbuchungen
4.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei IPT. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
4.2. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück (Storno) oder tritt er die Reise nicht an, verliert IPT den Anspruch auf den Reisepreis, kann aber gemäß § 651 i II BGB eine Entschädigung verlangen. Vorbehaltlich einer konkreten Berechnung einer Entschädigung nach § 651 i II BGB kann IPT diesen Entschädigungsanspruch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Gliederung gemäß § 651 i III BGB pauschalieren. Bei Flugreisen betragen die pauschalierten Rücktrittskosten:
bis 32 Tage vor Reiseantritt 25% des Reisepreises,
31 - 22 Tage vor Reiseantritt 40% des Reisepreises,
21 - 15 Tage vor Reiseantritt 60% des Reisepreises,
14 - 8 Tage vor Reiseantritt 70% des Reisepreises,
7 - 1 Tag vor Reiseantritt 80% des Reisepreises
am Abreisetag oder bei Nichtantritt 90% des Reisepreises
Als Stichtag für die Berechnung gilt der Zugang der Rücktrittserklärung.
4.2.1. Bei Schiffsreisen und Reisen nach Grönland betragen die pauschalierten Rücktrittskosten:
bis 45 Tage vor Reiseantritt 25% des Reisepreises,
44 - 22 Tage vor Reiseantritt 45% des Reisepreises,
21 - 15 Tage vor Reiseantritt 65% des Reisepreises,
14 - 1 Tage vor Reiseantritt 85% des Reisepreises,
am Abreisetag oder bei Nichtantritt 90% des Reisepreises
Als Stichtag für die Berechnung gilt der Zugang der Rücktrittserklärung.
4.3. Dem Reisekunden bleibt es unbenommen, IPT nachzuweisen, dass IPT kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die geforderte Pauschale.
4.4. Bis zum Reisebeginn kann der Reisekunde verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt, auf § 651 b BGB wird verwiesen. IPT kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Im Falle der Vertragsübertragung haften der ursprünglich Reisende und der Ersatzteilnehmer als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Für die Umbuchung wird eine Bearbeitungsgebühr von IPT mit pauschal EUR 30 berechnet. Dem Reisekunden bleibt der Nachweis niedriger Kosten unbenommen.
4.5. Es wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung (z.B. Europäische Reiseversicherung AG, Rosenheimer Str. 116, 81669 München) und einer Rückführungskostenversicherung bei Unfall oder Krankheit (z.B. Europäische Reiseversicherung AG, Rosenheimer Str. 116, 81669 München) empfohlen.
4.6. Umbuchungen - Auf Wunsch des Kunden nimmt IPT, soweit durchführbar, eine Abänderung der Bestätigung (Umbuchung) vor. Dafür werden folgende Gebühren erhoben: Als Umbuchungen gelten z.B. Änderung des Reisetermins, des Reiseziels, des Reiseantritts, der Beförderung oder der Unterkunft EUR 40 je Person bis zum 31. Tag vor Reiseantritt. Umbuchungen bei Hurtigrutenreisen/Fram-Reisen sind leider nicht möglich. Diese Angaben gelten zuzüglich möglicher weiterer Mehrkosten, die seitens des Leistungsträgers IPT in Rechnung gestellt werden. Spätere Änderungen sowie Änderungen über den Geltungszeitraum der der Buchung zugrunde liegenden Katalogausschreibung hinaus können nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziffer 4.2. bei gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden. Umbuchungen können nur beim gleichen Leistungsträger und innerhalb des gleichen Buchungsjahres vorgenommen werden.
5.Rücktritt und Kündigung durch IPT
5.1. IPT kann wegen Nichterreichens einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn
a.) in der Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert wird sowie der Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben ist und
b.) in der Reisebestätigung deutlich lesbar auf diese Angaben hingewiesen wird. Soweit in der Reiseausschreibung u.a. kein anderer Zeitpunkt angegeben ist, erklärt IPT den Rücktritt gegenüber dem Kunden spätestens 5 Wochen vor dem vereinbarten Reiseantritt. Tritt IPT von der Reise zurück, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
5.2. Auf die gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten für beide Vertragsparteien aufgrund höherer Gewalt gemäß § 651 j BGB wird hingewiesen.
6.Gewährleistung
6.1. Werden Reiseleistungen nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Mangel muss unverzüglich gegenüber der örtlichen Reiseleitung oder IPT angezeigt werden. IPT kann u.a. in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird.
6.2. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Kunde eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen. Die Minderung tritt nicht ein, wenn es der Reisekunde schuldhaft unterlässt, den Reisemangel anzuzeigen.
6.3. Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisekunde den Reisevertrag kündigen. Eine Kündigung des Reisevertrages durch den Kunden ist jedoch nur dann zulässig, wenn IPT keine zumutbare Abhilfe leistet, nachdem der Kunde hierfür eine angemessene Frist gesetzt hat. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, von IPT verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt ist.
7. Haftung
7.1. Die vertragliche Haftung von IPT für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird. Das gleiche gilt, soweit IPT für den Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
7.2. Die deliktische Haftung von IPT für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunden und Reise. Mögliche darüber hinausgehende Ansprüche aufgrund internationaler Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.
7.3. Von der örtlichen Reiseleitung in eigener Organisation oder von anderen Personen in eigener Organisation am Urlaubsort angebotene und vor Ort gebuchte Ausflüge, Beförderungsleistungen, sportliche Aktivitäten und Mietwagen gehören nicht zum Reisevertragsinhalt zwischen dem Reisekunden und IPT; für solche Leistungen übernimmt IPT keine Haftung. Dieses gilt auch für Ausflüge, die IPT in den Reiseausschreibungen lediglich als sehenswert vorschlägt.
7.4. Ein Schadensersatzanspruch gegen IPT ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 651 h II BGB wird verwiesen.
8.Mitwirkungspflicht
Der Reisekunde ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisekunde ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder gegenüber IPT zur Kenntnis zu geben. Unterlässt es der Reisekunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.Schäden oder Verspätungen des aufgegebenen Gepäcks während einer Flugbeförderung sollten unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft zur Kenntnis gebracht werden.
9. Anmeldung von Ansprüchen (Fristen), Verjährung und Abtretungsverbot
9.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise (§§ 651c bis 651 f BGB) hat der Reisekunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende gegenüber IPT unter der unter Ziffer 14 genannten Anschrift geltend zu machen. Es wird empfohlen, die Anspruchsanmeldung schriftlich vorzunehmen. Eine Anspruchsanmeldung oder die Einreichung der Anmeldung beim Reisevermittler (Reisebüro) genügt für die Einhaltung der Frist nicht. Nach Ablauf dieser Frist kann der Reisekunde Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. Für die Anmeldung von Reisegepäckschäden und Verspätungen bei Reisegepäck im Rahmen einer Flugbeförderung gelten besondere Fristen. Gepäckschäden sind binnen 7 Tagen, Verspätungsschäden binnen 21 Tagen nach Aushändigung des Gepäcks zu melden.
9.2. Ansprüche des Reisekunden nach den §§ 651 c bis f BGB aus Verletzung des Lebens und bei Körper- und Gesundheitsschäden, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von IPT oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von IPT beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dieses gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von IPT oder auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von IPT beruhen. Sämtliche übrigen Ansprüche nach den Vorschriften der §§ 651 c bis f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag des vertraglich vorgesehenen Reiseendes. Schweben zwischen IPT und dem Reisekunden Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so tritt eine Verjährungshemmung ein. Die Verjährung ist gehemmt, bis IPT oder der Reisekunde die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
9.3. Abtretungsverbot - Die Abtretung von Ansprüchen des Reisekunden gegen IPT an Dritte ist ausgeschlossen. Dieses Verbot gilt nicht bei einer Familienreise unter mitreisenden Familienangehörigen.
10.Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
10.1. IPT steht dafür ein, Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass- und Visavorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Auf besondere Gesundheitsvorschriften des Reiselandes weist IPT in der Reiseausschreibung hin. Der Reisende sollte sich über Infektions- und Impfschutzmaßnahmen für das vereinbarte Reiseziel rechtzeitig informieren. Es wird auf die Möglichkeit der Informationsbeschaffung bei den Gesundheitsämtern, bei Ärzten (Reisemedizinern) und Tropeninstituten u.a. hingewiesen.
10.2. IPT haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisekunde IPT mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass IPT die Verzögerung zu vertreten hat.
10.3. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Pass-, Visa-, und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von IPT bedingt sind.
11.Informationspflichten über Fluggesellschaft
Die EU-Verordnung Nr. 2111/2005 zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet IPT, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist IPT verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug/die Flüge durchführen wird/werden. Sobald IPT Kenntnis hat, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, muss der Kunde informiert werden. Wechselt die genannte Fluggesellschaft, muss IPT den Kunden über den Wechsel informieren. IPT muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde unverzüglich über den Wechsel informiert wird. Eine Liste über unsichere Fluggesellschaften mit Flugverbot in der EU ist z.B. auf folgenden Internetseiten zu finden: www. http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm
12.Rechtswahl und Gerichtsstand
12.1. Auf den Reisevertrag und auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und IPT findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Soweit bei Klagen des Reisekunden gegen IPT im Ausland für den Haftungsgrund nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, etwa hinsichtlich der Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Reisekunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
12.2. Der Gerichtsstand von IPT ist der Firmensitz in Hamburg.
12.3. Für Klagen von IPT gegen den Reisekunden ist der Wohnsitz des Reisekunden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von IPT maßgebend.
12.4. Die Bestimmungen zu Nr. 12.1. bis 12.3. finden keine Anwendung, wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Reisekunden und IPT anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die Regelungen in diesen Geschäfts- und Reisebedingungen oder die anwendbaren deutschen Vorschriften.
13.Sonstige Bestimmungen
13.1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen hat nicht die Unwirksamkeit der gesamten Bedingungen zur Folge. Auf § 306 BGB wird verwiesen.
13.2. Stand dieser Bedingungen ist Oktober 2016
14. Reiseveranstalter
Anschrift und Sitz der IPT Island ProTravel GmbH
Theodorstr. 41a
22761 Hamburg