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Allgemeine Geschäftsbedingungen des Veranstalters

Die nachfolgenden Reisebedingungen gelten für Pauschalreiseverträge, auf welche die Vorschriften der §§ 651a ff BGB über den Reisevertrag direkt Anwendung finden. Die Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter (nachfolgend Highländer-Reisen) zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651 a bis y BGB und der Artikel 250 und 252 EGBGB und füllen diese aus.  

Allgemeine Geschäftsbedingungen ab dem 01.01.2019
Die nachfolgenden Reisebedingungen gelten für Pauschalreiseverträge, auf welche die Vorschriften der §§ 651a ff BGB über den Reisevertrag direkt Anwendung finden. Die Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter (nachfolgend Highländer-Reisen) zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651 a bis y BGB und der Artikel 250 und 252 EGBGB und füllen diese aus.

1. Anmeldung/ Abschluss des Reisevertrags
1.1. Mit der Anmeldung bietet der Reisende Highländer-Reisen den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an.
1.2. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch Highländer-Reisen zustande; in diesem Fall erfolgt nach Vertragsabschluss eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung („Anmeldebestätigung“) auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Buchungsinhalt ab, liegt ein neues Vertragsangebot vor, an welches Highländer-Reisen für einen Zeitraum von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende dieses durch ausdrückliche Annahmeerklärung bestätigt bzw. durch konkludentes Verhalten annimmt, wie die Vornahme der Anzahlung bzw. Restzahlung.
1.3. Die Reisebestätigung gilt für alle vom Reisenden angemeldeten Personen. Der anmeldende Reisende haftet für die Einhaltung aller vertraglichen Verpflichtungen der durch ihn angemeldeten Personen, sofern dies ausdrücklich und gesondert erklärt wird.
1.4. Die von Highländer-Reisen gegebenen vorvertraglichen Informationspflichten über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten und die Stornopauschalen (gemäß Art. 250 § 3 Nr. 1,3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Reisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
1.5. Es wird darauf hingewiesen, dass bei allen oben genannten Buchungsarten aufgrund der gesetzlichen Vorschrift des § 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht bei Pauschalreiseverträgen, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden nach Vertragsabschluss besteht. Ein Rücktritt und die Kündigung vom Vertrag hingegen ist unter Berücksichtigung der Regelung in Ziffer 6 möglich.
2. Zahlung/ Reisedokumente
2.1. Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gefordert und angenommen werden, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Reisenden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise im Sinne von § 651 r Abs. 4 BGB und Artikel 252 EGBGB übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises fällig, die innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung/ Reisebestätigung zu zahlen ist. Die Restzahlung wird 28 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 6.2. genannten Grund abgesagt werden kann.
2.2. Gebühren für Umbuchungen, Stornierungen sowie Versicherungsprämien sind sofort fällig.
2.3. Die Reiseunterlagen werden nach Erhalt der Restzahlung ca. 2-3 Wochen vor Reisebeginn versandt.
2.4. Leistet der Reisende die Anzahlung und die Zahlung des Restbetrages des Reisepreises nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl Highländer-Reisen zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, so ist Highländer-Reisen berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten zu belasten.
3. Leistungsänderungen
3.1. Unsere Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung, der allgemeinen Hinweise im Katalog, sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Zusätzliche Leistungen sowie Nebenabreden bedürfen der Bestätigung von Highländer-Reisen.
3.2. Die in dem Katalog enthaltenen Angaben sind für Highländer-Reisen bindend. Änderungen und Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden z.B. wegen Streik, behördlicher Maßnahmen, Unwetter, technischer Defekte, Unfällen, und die von Highländer-Reisen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind vor dem Reisebeginn nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Reiseleistung führen und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Highländer-Reisen ist verpflichtet, den Reisenden bzw. den Gruppenaufraggeber über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise in Kenntnis zu setzen.
3.3. Der Reisende ist im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben berechtigt in einer angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn Highländer-Reisen eine solche Reise angeboten hat. Der Reisende hat die Wahl auf die Mitteilung zu reagieren oder nicht. Wenn der Reisende gegenüber Highländer-Reisen nicht oder nicht innerhalb der gesetzlichen Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierüber ist der Reisende in Zusammenhang mit der Änderungsmitteilung in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise zu informieren.
4. Rücktritt durch den Reisegast/ Umbuchungen/ nicht beanspruchte Leistungen/ Ersatzpersonen
4.1. Der Reisende hat die Möglichkeit, jederzeit vor Reisebeginn zurückzutreten. Maßgeblich ist
der Zugang der Rücktrittserklärung bei Highländer-Reisen. Die Rücktrittserklärung kann formfrei erfolgen, jedoch empfiehlt sich aus Beweisgründen die Rücktrittserklärung auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln.
4.2. Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis, kann aber eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und die Aufwendungen verlangen, soweit der Rücktritt nicht von Highländer-Reisen zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbare Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der ersparten Kosten von Highländer-Reisen sowie abzüglich dessen, was Highländer-Reisen durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwirbt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs zur Rücktrittserklärung in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis wie folgt berechnet:
Bei kombinierten Schiffs- und Wanderreisen:
Bis 84 Tage vor Reiseantritt 20 % des Reisepreises,
ab dem 83. bis 42. Tag vor Reiseantritt 30 % des Reisepreises,
ab dem 41. bis 28. Tag vor Reiseantritt 60 % des Reisepreises,
ab dem 27. bis 4. Tag vor Reiseantritt 80 % des Reisepreises,
ab dem 3. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt (no-show) 90 % des Reisepreises.
Bei allen anderen Reisearten:
Bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 20 %,
vom 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt: 40 %,
vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 60 %,
ab dem 6. Tag und bei Nichtanreise 90 %.
Als Stichtag für die Berechnung gilt der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Für alle über Highländer-Reisen gebuchten Flüge gelten die jeweiligen Stornierungsbedingungen der Fluggesellschaften, sofern diese wirksam dem Vertrag zugrunde gelegt worden sind.  Fluggesellschaften erstatten in der Regel nur die Steuern und Gebühren, abzgl. einer Bearbeitungsgebühr.
4.3. Dem Reisenden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
4.4. Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist Highländer-Reisen verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was Highländer durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen. Highländer-Reisen ist verpflichtet infolge eines Rücktritts, die Rückerstattung des Reisepreises unverzüglich aber auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.
4.5. Ein Anspruch des Reisenden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart besteht nicht. Das gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil Highländer-Reisen keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Information gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat, in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wünscht der Reisende nach zugegangener Reisebestätigung durch den Reiseveranstalter dennoch die Umbuchung bestimmter Leistungen, so ist Highländer-Reisen berechtigt, pro Umbuchungsvorgang 25,- Euro Bearbeitungsgebühr in Rechnung zu stellen. Auch für Umbuchungen empfiehlt sich aus Beweisgründen die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger.
4.6. § 651 e BGB bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.
5. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen zu deren vertragsgemäßer Erbringung Highländer-Reisen bereit und in der Lage war, infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen.
6. Rücktritt, Kündigung des Reiseveranstalters
Highländer-Reisen kann außerdem in folgenden Fällen wegen besonderer Umstände einen Reisevertrag kündigen.
6.1. Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört, oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
6.2. Bis 30 Tage vor Reiseantritt, bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Ausschreibung auf diese hingewiesen wird und der Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben wird und zudem in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist beziffert wird. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und dem Reiseteilnehmer die Rücktrittserklärung zuzuleiten. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat Highländer-Reisen unverzüglich, vom Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Der Reisende erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zurück. Weitere Ansprüche seitens des Reisenden sind ausgeschlossen.
7. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf die gesetzliche Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verwiesen, die wie folgt lautet: „§ 651 h Abs. 3 S.2 BGB“. Gemäß § 651 h Abs. 3 S. 2 BGB sind Umstände unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des Reiseveranstalter unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
8. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften, Versicherungen
8.1. Der Reiseveranstalter steht dafür ein, den Reisenden über allgemeine Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten.
8.2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat.
8.3. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.
8.4. Highländer Reisen empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung, einer Auslandskrankenversicherung und einer Versicherung zur Deckung
der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit.
9. Gewährleistung
9.1. Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
9.2. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden hat. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
9.3. Wird eine Reise infolge eines Mangels, der in § 651 i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen wird die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger empfohlen - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines wichtigen, dem Reiseveranstalter erkennbaren Mangels nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
9.4. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
9.5. Gepäckverlust und Gepäckverspätung: Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfehlen wir dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Gepäckverluste sind innerhalb von 7 Tagen und Gepäckverspätungen innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung zu melden. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.
9.6. Beistandspflicht: Highländer-Reisen verweist auf die Beistandspflicht gemäß § 651 q BGB, wonach dem Reisenden im Falle des § 651 k Abs. 4 BGB oder aus anderen Gründen in Schwierigkeiten unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu gewährleisten ist, insbesondere durch
a) Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularische Unterstützung,
b) Unterstützung bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen und 
c) Unterstützung bei der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten.
Dabei bleibt § 651 k Abs. 3 BGB unberührt.
10. Haftungsbeschränkung
10.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurde, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
10.2.  Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche, im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen, bleiben von der Beschränkung unberührt.
10.3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651 b, 651 c, 651 w und 651 y BGB bleiben hierdurch unberührt. Der Reiseveranstalter haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Gastes die Verletzung von Hinweis-, Ausklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich war.
11. Mitwirkungspflicht
11.1. Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
11.2. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Die Reiseleitung ist nicht berechtigt, Aussagen zu Schadenersatzansprüchen zu machen. Falls keine Reiseleitung verfügbar ist, ist der Reiseveranstalter an seinem Geschäftssitz zu verständigen. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
12. Verjährung, Verbraucherstreitbeilegung
12.1. Ansprüche nach den § 651 i Abs. 3 Nr. 2 bis 7 BGB hat der Reisende gegenüber Highländer-Reisen geltend zu machen. Empfohlen wird eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger. Wegen der Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust siehe Ziffer 9.5.
12.2. Ansprüche verjähren gemäß § 651 j BGB nach zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
12.3. Highländer-Reisen weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass Highländer-Reisen nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den Reiseveranstalter verpflichtend würde, informiert Highländer-Reisen den Reisenden hierüber in geeigneter Form. Highländer-Reisen weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
13. Informationspflichten über die Identität der ausführenden Luftfahrtunternehmen
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Reisenden über die Identität derausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Reisenden informieren. Wechselt die dem Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Reisenden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Reisende so rasch wie möglich über den Wechsel informiert wird. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot ist auf folgender Seite abrufbar: air-ban.europa.eu.
14. Körperliche Anforderungen
14.1. Die Angaben zu den körperlichen Anforderungen bei Wanderungen erfolgen grundsätzlich nach bestem Wissen, jedoch sind solche Angaben nicht nur subjektiven Einschätzungen unterworfen, sondern auch durch äußere Umstände, wie vor allem Wetterbedingungen, stark beeinflusst.
14.2. Ist der  Reisende den angegebenen körperlichen Anforderungen einer normal verlaufenden Abenteuer-Reise, Wanderung usw. nicht gewachsen, so hat er dies bei der Durchführung der Reise zu berücksichtigen.
15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages einschließlich dieser Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zu Folge.
16. Gerichtsstand
16.1. Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Der Sitz von Highländer Reisen GmbH ist Köln.
16.2. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.
17. Veranstalter/ Vermittlung von Reiseleistungen
Die Reisen, die in den Ausschreibungen des Reiseveranstalters nicht extra gekennzeichnet sind, werden von Highländer Reisen GmbH veranstaltet. Für diese Reisen gelten diese Geschäftsbedingungen.
Für alle anderen Reisen, die von einem Kooperationspartner veranstaltet werden und als solche ausgeschrieben und ausdrücklich gekennzeichnet sind, gelten die jeweiligen Geschäftsbedingungen des durchführenden Veranstalters, sofern diese dem Vertrag wirksam zugrunde gelegt werden. Bei der Vermittlung von einzelnen Reiseleistungen gelten die Geschäftsbedingungen der vermittelten Leistungsträger, sofern diese dem Vertrag wirksam zugrunde gelegt werden.

Highländer Reisen GmbH,
Burgmauer 10,
50676 Köln
Telefon: 0049 (0) 221 760 99 70
E-Mail: info[at]highlaender-reisen.de
Handelsregister: Amtsgericht Köln HRB 24608,
Inhaber: Christoph Winkels & René Verkaar
Stand: Okotober 2018